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Bundesgerichtshof zum Zustandekommen eines Kaufvertrages
bei einer Internet-Auktion



Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 79/2001

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte
erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines
über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages
zu entscheiden.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma,
die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch
für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den
Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen
Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden
Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber
keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber
dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu
diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger
gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte
lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war
zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis
von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der
Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764)
hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst
abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.

Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01


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Quelle: Uni Karlsruhe

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