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 Gefahrgutforum
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 Schriftliche Weisung 07.03.2007 (20:19 Uhr) schindlbeck62
Hallo,
die schriftliche Weisung ist nach

5.4.3.2   Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben.

Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine ADR Schein hat?

MfG
Schindlbeck
Hallo Herr Schindlbeck,

bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen
mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gruß
Jörg Holzhäuser
Hallo Herr Schindlbeck,

bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen
mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gruß
Jörg Holzhäuser
 Re: Schriftliche Weisung 09.02.2010 (10:05 Uhr) Thomas Damm
> Hallo,
> die schriftliche Weisung ist nach
>
> 5.4.3.2   Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender
> bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum
> Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das
> Fahrzeug zu übergeben.
>
> Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer
> mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert,
> die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine
> ADR Schein hat?
>
> MfG
> Schindlbeck

Hallo,

mit dem ADR 2009 wurde die Pflicht zum Bereitsstellen der
schriftlichen Weisungen geändert. Diese sind nunmehr im ADR selbst
vorgegeben. Auch muss der Verlader diese auch nicht mehr bei jeder
einzelnen Verladung übergeben. Somit muss jetzt der Beförderer  die Weisungen
Bereitstellen und dem Fahrer übergeben.
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