| | > Die medizinische Grundversorgung muss auch für Bezieher > von Arbeitslosengeld II (ALG II) sichergestellt sein, > sonst sind die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu > erhöhen. > > In einem vor dem Sozialgericht Lüneburg verhandelten Fall > lebte eine Bezieherin von ALG II mit ihren Töchtern > zusammen. Eine Tochter litt unter chronischer > Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien. > Zur Behandlung benötigte sie Pflegeprodukte und > Medikamente, die sie weder selbst finanzieren konnte, > noch von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden. > > Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Übernahme der > Kosten für die Pflege der Tochter ab. Sie argumentierte > dabei, dass das Sozialgesetzbuch eine Erstattung von > zusätzlichen Leistungen nur für Ernährungskosten, nicht > aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe. Das > wollte sich die Betroffene laut dem Deutschen > Anwaltverein nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. > > In einem Eilverfahren verpflichtete das Lüneburger > Sozialgericht die Arbeitsagentur, die Behandlungskosten > zu erstatten, solange dies medizinisch erforderlich ist. > Auf Grund der monatlichen Ausgaben von bis zu 240 Euro > sei es offensichtlich, dass die Regelleistung des ALG II > nicht ausreicht. Selbst wenn das Sozialgesetzbuch keine > Regelungen enthalte, nach der die Regelleistungen in > besonderen Einzelfällen zu erhöhen sind, müssten diese > Kosten übernommen werden. Das verfassungsrechtlich > geschützte Existenzminimum der Klägerin sei sonst nicht > mehr gesichert. > > Wenn Sie die zur Behandlung benötigten Pflegeprodukte und > Medikamente nicht selbst vorfinanzieren können, siehe > Alternative Zuverdienstmöglichkeiten bei Arbeitslosengeld > II und Einstiegsgeld. > > Neun Antworten zum Einstiegsgeld: > > I.Wie hoch ist das Einstiegsgeld? > > Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld > II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der > Regelleistung. Hierzu ein Beispiel: Die Regelleistung für > Alleinstehende beträgt derzeit 345 € (in den neuen > Bundesländern noch 5 Prozent weniger, ab 2006 > einheitlich). Die Hälfte davon sind 172,50 €. In > der Summe würde ein geförderter Alleinstehender also > 517,50 € zusätzlich zu Miete, Heizkosten und > Übergangszahlungen erhalten. > Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der > Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab: Für jedes > zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent > der Regelleistung (also knapp 35 €). > Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt > werden, wenn gravierenden Vermittlungshemmnisse > vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes > erschweren. > Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der > Regelleistung nicht übersteigen. In der Summe betragen > Regelleistung und Einstiegsgeld also maximal 690 € > monatlich. Hinzu kommen die Erstattungen von Wohn- und > Heizkosten sowie Übergangszahlungen, falls Sie innerhalb > der letzten beiden Jahre Arbeitslosengeld I bezogen > haben. > > II. Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld? > > Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben > werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr > eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich: > Ähnlich wie beim Existenzgründungszuschuss wird die > Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die > zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von > weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt den Umfang > der Zuschussdegression. > > III. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um > Einstiegsgeld zu erhalten? > > Zunächst einmal müssen Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld > II haben. Hier kommt es auf Ihre "Bedürftigkeit" an. > Dabei dürfen auch das Einkommen des Partners sowie das > gemeinsame Vermögen die - recht niedrigen - Freibeträge > nicht überschreiten, ansonsten wird das Arbeitslosengeld > II gekürzt oder entfällt ganz ( z. Z. in Prüfung. Ein > Sozialrichter urteilt: Einkommen des Partners darf bei > Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt > werden). > Zudem muss die Geldleistung in Hinblick auf die > "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" auch > tatsächlich erforderlich erscheinen. > Wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld wird die > Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit > gefördert. Allerdings können mit dem Einstiegsgeld auch > nicht-selbständige Tätigkeiten ab 15 Stunden pro Woche > bezuschusst werden. > > IV. Muss ich einen Businessplan erstellen? > > Genau wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld muss > auch für das Einstiegsgeld ein Businessplan erstellt und > durch eine fachkundige Stelle geprüft werden. Dies liegt > auch in Ihrem eigenen Interesse: Durch gute Vorbereitung > können Sie die Erfolgsaussichten Ihrer Gründung > wesentlich verbessern. > > V. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld? > > Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung und es besteht kein > Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss. Die Vergabe liegt im > pflichtgemäßen Ermessen des für Sie zuständigen > Fallmanagers. Die Vergabe kann auch davon abhängen, ob > zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausreichend > eingeplante Mittel verfügbar sind. Durch Vorlage eines > überzeugenden Businessplans können Sie aber Ihre Chancen > auf Bewilligung erhöhen. > VI. Wieviel Zeit darf ich auf die selbständige Tätigkeit > verwenden? > > Anders als beim Arbeitslosengeld I, neben dessen Bezug > nur Nebentätigkeiten unterhalb von 15 Wochenstunden > zulässig sind, besteht beim Arbeitslosengeld II keine > zeitliche Begrenzung. Sie können also zeitlich > uneingeschränkt selbständig tätig werden. Im Gegenteil: > Um Einstiegsgeld zu erhalten, müssen Sie sich > hauptberuflich selbständig betätigen. > > VII. Wieviel darf ich zum Arbeitslosengeld II und > Einstiegsgeld dazu verdienen? Gibt es einen Freibetrag? > > Ab 1. Oktober 2005: > > bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag > > 20% bis 800 EUR Einkommen > > 10% ab 800 EUR Einkommen > > Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze > für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 > EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. > > Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II > profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger > Einkommen. > > Beispiele: > > Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und > bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom > Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro > abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der > Prozentsatz angewendet. > Alles in allem eine deutlich einfachere und bessere > Regelung, die mehr Anreize zu persönlichem Engagement > bietet. > > Bedenken Sie dabei, dass nicht der erzielte Umsatz, > sondern nur der Gewinn (also nach Abzug von > Betriebsausgaben) auf das Arbeitslosengeld II angerechnet > wird. > > VIII. Lohnt sich die Aufnahme einer selbständigen > Tätigkeit neben dem Arbeitslosengeld II? > > Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neben dem > Arbeitslosengeld II lohnt sich nicht nur durch die > Erfahrungen die Sie gewinnen, sondern auch dadurch, dass > Sie in jedem Fall Ihre Vermittlungschancen am > Arbeitsmarkt erhöhen bzw. Sie sich aus der Sicherheit des > Arbeitslosengeld II-Bezugs schrittweise eine selbständige > Existenz aufbauen. > Die Betriebsausgaben erweitern Ihren Handlungsspielraum > und sie können schrittweise aus dem erzielten Umsatz eine > Infrastruktur für Ihre selbständige Tätigkeit aufbauen. > Allerdings müssen die Betriebsausgaben nicht nur - wie > üblich - vom Finanzamt - sondern auch von Ihrem > Fallmanager als solche anerkannt werden. Die > vorausschauende Planung Ihrer Ausgaben im Rahmen des > durch den Fallmanager freizugebenden Businessplans wird > Ihnen bei der Argumentation helfen. > > IX. Wo ist das Einstiegsgeld gesetzlich geregelt? > > Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 29 (in Verbindung mit > § 16 Abs. 2 Nr. 5) SGB II. Die Details regelt eine > Rechtsverordnung. Bezüglich Förderhöhe und -dauer können > die für die Vergabe zuständigen lokalen Stellen Weisungen > erarbeiten, an die die Fallmanager gebunden sind. In der > Verwaltungspraxis bestehen also erhebliche regionale > Unterschiede. Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit sind > in § 30 SGB II geregelt. > > ARGE Coaching |