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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
 ALG-II-Empfänger bekommen Geld für Medikamente
  Suche:
> Die medizinische Grundversorgung muss auch für Bezieher
> von Arbeitslosengeld II (ALG II) sichergestellt sein,
> sonst sind die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu
> erhöhen.
>
> In einem vor dem Sozialgericht Lüneburg verhandelten Fall
> lebte eine Bezieherin von  ALG II mit ihren Töchtern
> zusammen. Eine Tochter litt unter chronischer
> Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien.
> Zur Behandlung benötigte sie Pflegeprodukte und
> Medikamente, die sie weder selbst finanzieren konnte,
> noch von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden.
>
> Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Übernahme der
> Kosten für die Pflege der Tochter ab. Sie argumentierte
> dabei, dass das Sozialgesetzbuch eine Erstattung von
> zusätzlichen Leistungen nur für Ernährungskosten, nicht
> aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe. Das
> wollte sich die Betroffene laut dem Deutschen
> Anwaltverein nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.
>
> In einem Eilverfahren verpflichtete das Lüneburger
> Sozialgericht die Arbeitsagentur, die Behandlungskosten
> zu erstatten, solange dies medizinisch erforderlich ist.
> Auf Grund der monatlichen Ausgaben von bis zu 240 Euro
> sei es offensichtlich, dass die Regelleistung des  ALG II
> nicht ausreicht. Selbst wenn das Sozialgesetzbuch keine
> Regelungen enthalte, nach der die Regelleistungen in
> besonderen Einzelfällen zu erhöhen sind, müssten diese
> Kosten übernommen werden. Das verfassungsrechtlich
> geschützte Existenzminimum der Klägerin sei sonst nicht
> mehr gesichert.
>
> Wenn Sie die zur Behandlung benötigten Pflegeprodukte und
> Medikamente nicht selbst vorfinanzieren können, siehe
> Alternative Zuverdienstmöglichkeiten bei Arbeitslosengeld
> II und Einstiegsgeld.
>
> Neun Antworten zum Einstiegsgeld:
>
> I.Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
>
> Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld
> II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der
> Regelleistung. Hierzu ein Beispiel: Die Regelleistung für
> Alleinstehende beträgt derzeit 345 € (in den neuen
> Bundesländern noch 5 Prozent weniger, ab 2006
> einheitlich). Die Hälfte davon sind 172,50 €. In
> der Summe würde ein geförderter Alleinstehender also
> 517,50 € zusätzlich zu Miete, Heizkosten und
> Übergangszahlungen erhalten.
> Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der
> Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab: Für jedes
> zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent
> der Regelleistung (also knapp 35 €).
> Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt
> werden, wenn gravierenden Vermittlungshemmnisse
> vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes
> erschweren.
> Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der
> Regelleistung nicht übersteigen. In der Summe betragen
> Regelleistung und Einstiegsgeld also maximal 690 €
> monatlich. Hinzu kommen die Erstattungen von Wohn- und
> Heizkosten sowie Übergangszahlungen, falls Sie innerhalb
> der letzten beiden Jahre Arbeitslosengeld I bezogen
> haben.
>
> II. Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?
>
> Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben
> werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr
> eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich:
> Ähnlich wie beim Existenzgründungszuschuss wird die
> Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die
> zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von
> weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt den Umfang
> der Zuschussdegression.
>
> III. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um
> Einstiegsgeld zu erhalten?
>
> Zunächst einmal müssen Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld
> II haben. Hier kommt es auf Ihre "Bedürftigkeit" an.
> Dabei dürfen auch das Einkommen des Partners sowie das
> gemeinsame Vermögen die - recht niedrigen - Freibeträge
> nicht überschreiten, ansonsten wird das Arbeitslosengeld
> II gekürzt oder entfällt ganz ( z. Z. in Prüfung. Ein
> Sozialrichter urteilt: Einkommen des Partners darf bei
> Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt
> werden).
> Zudem muss die Geldleistung in Hinblick auf die
> "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" auch
> tatsächlich erforderlich erscheinen.
> Wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld wird die
> Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
> gefördert. Allerdings können mit dem Einstiegsgeld auch
> nicht-selbständige Tätigkeiten ab 15 Stunden pro Woche
> bezuschusst werden.
>
> IV. Muss ich einen Businessplan erstellen?
>
> Genau wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld muss
> auch für das Einstiegsgeld ein Businessplan erstellt und
> durch eine fachkundige Stelle geprüft werden. Dies liegt
> auch in Ihrem eigenen Interesse: Durch gute Vorbereitung
> können Sie die Erfolgsaussichten Ihrer Gründung
> wesentlich verbessern.
>
> V. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld?
>
> Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung und es besteht kein
> Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss. Die Vergabe liegt im
> pflichtgemäßen Ermessen des für Sie zuständigen
> Fallmanagers. Die Vergabe kann auch davon abhängen, ob
> zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausreichend
> eingeplante Mittel verfügbar sind. Durch Vorlage eines
> überzeugenden Businessplans können Sie aber Ihre Chancen
> auf Bewilligung erhöhen.
> VI. Wieviel Zeit darf ich auf die selbständige Tätigkeit
> verwenden?
>
> Anders als beim Arbeitslosengeld I, neben dessen Bezug
> nur Nebentätigkeiten unterhalb von 15 Wochenstunden
> zulässig sind, besteht beim Arbeitslosengeld II keine
> zeitliche Begrenzung. Sie können also zeitlich
> uneingeschränkt selbständig tätig werden. Im Gegenteil:
> Um Einstiegsgeld zu erhalten, müssen Sie sich
> hauptberuflich selbständig betätigen.
>
> VII. Wieviel darf ich zum Arbeitslosengeld II und
> Einstiegsgeld dazu verdienen? Gibt es einen Freibetrag?
>
> Ab 1. Oktober 2005:
>
> bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
>
> 20% bis 800 EUR Einkommen
>
> 10% ab 800 EUR Einkommen
>
> Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze
> für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500
> EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern.
>
> Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II
> profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger
> Einkommen.
>
> Beispiele:
>
> Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und
> bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom
> Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro
> abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der
> Prozentsatz angewendet.
> Alles in allem eine deutlich einfachere und bessere
> Regelung, die mehr Anreize zu persönlichem Engagement
> bietet.
>
> Bedenken Sie dabei, dass nicht der erzielte Umsatz,
> sondern nur der Gewinn (also nach Abzug von
> Betriebsausgaben) auf das Arbeitslosengeld II angerechnet
> wird.
>
> VIII. Lohnt sich die Aufnahme einer selbständigen
> Tätigkeit neben dem Arbeitslosengeld II?
>
> Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neben dem
> Arbeitslosengeld II lohnt sich nicht nur durch die
> Erfahrungen die Sie gewinnen, sondern auch dadurch, dass
> Sie in jedem Fall Ihre Vermittlungschancen am
> Arbeitsmarkt erhöhen bzw. Sie sich aus der Sicherheit des
> Arbeitslosengeld II-Bezugs schrittweise eine selbständige
> Existenz aufbauen.
> Die Betriebsausgaben erweitern Ihren Handlungsspielraum
> und sie können schrittweise aus dem erzielten Umsatz eine
> Infrastruktur für Ihre selbständige Tätigkeit aufbauen.
> Allerdings müssen die Betriebsausgaben nicht nur - wie
> üblich - vom Finanzamt - sondern auch von Ihrem
> Fallmanager als solche anerkannt werden. Die
> vorausschauende Planung Ihrer Ausgaben im Rahmen des
> durch den Fallmanager freizugebenden Businessplans wird
> Ihnen bei der Argumentation helfen.
>
> IX. Wo ist das Einstiegsgeld gesetzlich geregelt?
>
> Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 29 (in Verbindung mit
> § 16 Abs. 2 Nr. 5) SGB II. Die Details regelt eine
> Rechtsverordnung. Bezüglich Förderhöhe und -dauer können
> die für die Vergabe zuständigen lokalen Stellen Weisungen
> erarbeiten, an die die Fallmanager gebunden sind. In der
> Verwaltungspraxis bestehen also erhebliche regionale
> Unterschiede. Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit sind
> in § 30 SGB II geregelt.
>
> ARGE Coaching
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