> (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt > bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum > Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der > Strafrechtspflege. > > Unser Problem sind ja gerade die Internetausdrucker > (geiles wort) in diesen Öffentlichen stellen, und die > Zensur dient dem Schutze der öffentlichen Sicherheit. Ich habe ehrlich gesagt einfach einen Vorschlag übernommen. Über Verbesserungen freue ich mich immer. Wenn also jemand weiß, wie man das "sinnvoller" Formulieren kann, nur her damit. 8-)
Grüße Horst
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