> Wochenmärkte bieten allgemein mehr Risiko für die > Lebensmittel. Welche Anforderungen sind zwingend > vorgeschrieben für die Gestaltung der Stände. Wann ist > bei Lebensmitteln auch WARMES Wasser vorgeschrieben? Wie > dicht müssen die Stände von der Umwelt abgeschlossen > sein? Interessiert mich vor allem für Brot und Oliven. > Verbietet die langjährige unbemängelte Duldung von > FEHLENDEM warmen Wasser einen hohem Bußgeldbescheid, wenn > die Warmwasserinstallation nicht kurzfristig eingerichtet > wird? > Bei mehrmals jährlichen Routinerundgängen auf dem Markt > werden oberflächlich alle Stände begutachtet, seit mehren > Jahren. Mit welcher Frist können eingreifende > Veränderungen am Stand oder gar ein neuer Stand gefordert > werden, wenn sich an der Gesetzeslage und den Produkten > nichts geändert hat und Beschwerden grösseren Ausmaßes > nicht vorlagen? > GIBT ES AKTUELLE URTEILE AUS DIESEM BEREICH?
Die Lebensmittelhygiene-VO regelt eindeutig in Kapitel 3 ihrer Anlage, wie ein ortsveränderlicher Stand (auch Marktstand )auszusehen hat. Diese Verordnung kann man im einschlägigen Fachhandel für sehr wenig Geld bzw. bei allen Lebensmittelverbänden erwerben. Generell ist eine Kaltwasserversorgung beim Verkauf von Lebensmitteln vorgeschrieben, d.h. ein Handwaschbecken mit fließendem kaltem Wasser. Wenn jedoch leichtverderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt in Verkehr gebracht werden, ist an dem Handwaschbecken auch fließendes Warmwasser zu installieren. Fehlendes warmes Wasser an Ständen wurde nicht jahrelang ignoriert, sondern ist vielmehr erst seit 1998 mit Inkrafttreten der neuen Lebensmittelhygiene-VO vorgeschrieben. Wird der Mangel innerhalb der festgesetzten Fristen behoben, sollte die Sache erledigt sein. Es gehört jedoch auch zu den Pflichten des Gewerbetreibenden neue Rechtsmaterie anzuwenden bzw. sich darüber zu informieren. Jeder Fachverband hält für solche Fragen Infomaterial bereit.