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Provider haftet nur bei Kenntnis für Inhalte

Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die
Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 -
VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor.

Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider
immateriellen Schadensersatz in Höhe von DM 9.500,-, weil auf
vom Provider zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen den
Kläger rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksver-
hetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten
veröffentlicht worden seien. Der Kläger behauptete, er habe
den Provider durch Telefonate, eMails und Faxnachrichten mehr-
fach darauf hingewiesen.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger
nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten
in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH
blieb aus denselben Gründen erfolglos.

Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22.
Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraus-
setzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die In-
halte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider
tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht
aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nach-
weis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der
BGH die Klage zurückweisen musste.

Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich
mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast
beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des
Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter
werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verant-
wortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vie-
len fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebun-
denen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine
Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht
jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn
er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt
habe.

Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich,
den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu
setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Provi-
ders benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die
wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer
Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen ent-
sprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht
dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten,
womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht er-
füllte.

Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirk-
sam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist aus-
drücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht
Gegenstand des Urteils ist.


Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm vom 10.11.2003


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