Haftung des Admin-C weiter umstrittenDieser Tage ist wieder eine Entscheidung zur Haftung des
administrativen Kontakts (admin-c) bekannt geworden. Das
LG Kassel hatte bereits vor einem Jahr (Urteil 15.11.2002
Az. 7 O 343/02) die Ansicht vertreten, dass eine Haftung
des admin-c aufgrund der DENIC-Richtlinien nicht besteht.
Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Sie
hängt noch in der 2. Instanz beim zuständigen Oberlandes-
gericht. Kläger ist der Betreiber des Flugplatzes Korbach
bei Kassel, der sich auf sein Namensrecht stützt und die
Unterlassung der Nutzung sowie Übertragung oder Freigabe
der Domain flugplatz-korbach.de verlangt. Inhaberin ist
die ehemalige Betreiberin eines Cafés auf dem Flugplatz.
Verklagt wurde aber der admin-c, der Ehemann der Domain-
Inhaberin. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Das LG Kassel machte deutlich, dass der Beklagte nicht
der Inhaber der Domain ist, sondern lediglich admin-c.
Als solcher sei er jedoch nicht passivlegitimiert.
Die Haftungsfrage des admin-c ist aufgrund einer jungen
Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss 01.09.2003,
Az.: 2 W 27/03) mittlerweile sehr umstritten. Das OLG in
Stuttgart geht davon aus, dass der admin-c nicht nur als
Störer (nach In-Kenntnissetzung von einem rechtswidrigen
Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Domain) haftet,
sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien. Zahl-
reiche gerichtliche Entscheidungen kamen jedoch zu einem
anderen Ergebnis.
Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030329.htm vom 15.11.2003