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Handy-Rechnungen: Nachforderungen rechtens

Ein Urteil des Landgerichts Dessau (AZ 1 S 245 / 04) stellt klar, dass die Monatsabrechnung für Mobilfunkverträge nicht zwingend alle Gespräche im Abrechnungszeitraum auflisten muss.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, die drei Monate nach Vertragsabschluss eine vierstellige Mobilfunkrechnung erhalten hatte. Sie wollte die Rechnung nicht zahlen und argumentierte, dass sie bei früherer Rechnungsstellung ihre Kinder, die Verursacher der hohen Kosten, zu einer Änderung ihres Telefonierverhaltens hätte bringen können.

Laut Gericht hatte die Mobilfunkfirma aber korrekt abgerechnet, da die AGB festlegen, dass Grundbeträge vorschüssig, Nutzungsentgelte aber nachschüssig berechnet werden. Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg empfiehlt Eltern deshalb, schon bei Vertragsabschluß dem jeweiligen Anbieter eine maximale monatliche Entgelthöhe mitzuteilen.

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