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Impressum - vier mal scrollen verboten

Das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03) hält
einen Link zum Impressum auf der Homepage am unteren Rand,
wenn die Bildschirmauflösung von 1024 x 768 ihn nicht darstellt, für
nicht rechtsgemäss. Der Inhaber einer Website, bei der man erst
durch vier Bildschirmseiten scrollen musste, verstiess damit gegen
die Vorgaben des § 6 TDG.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände. Der Beklagte hatte sein Internetangebot so
gestaltet, dass für Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von
1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bild-
schirmseite das Impressum sichtbar wurde. Das sei zu viel, mein-
te nicht nur der Bundesverband, sondern auch das OLG München,
und bestätigte in diesem Punkt das vorausgegangene Urteil des
LG München I (Urteil vom 12.08.2003).

Das OLG München ist der Ansicht, der Aufwand für den Nutzer, der
sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bild-
punkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den Link
"Impressum" zu erreichen, sei zu gross, zumal die Platzierung am
unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann. Von einer
kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche könne bei dieser
Sachlage nicht gesprochen werden.

Urteile über den Inhalt und den Ort für den Impressumslink sind
mittlerweile einige bekannt, auch solche, bei denen das Scrollen
auf der Bildschirmseite Thema war. Das Urteil des OLG München
schafft jedoch neue Einschränkungen. Sicher lässt sich fragen,
wo die Grenze zu ziehen ist und ob lediglich ein weiterer Klick
auf dem Scrollbalken angemessen gewesen wäre? Die Frage bleibt
vorerst unbeantwortet. Allerdings fragt sich, warum immer noch
zahlreiche Diensteanbieter sich mit dem Link zum Impressum zie-
ren. Da Webseiten auf Hyperlinks angewiesen sind und diese sich
zur besseren Steuerung des Webangebots an prominenter Stelle
befinden, warum nicht den Link zum Impressum genau da mit auf-
nehmen, wo der Nutzer ihn auf den ersten Blick erkennt?


Info: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm
Quelle: newsletter #199 vom 11.04.04 - http://www.domainrecht.de


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