Wer als Internet Service Provider Webseiten mit strafbarem Inhalt wie rassistisch-nationalistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art, Morddrohungen und Anstiftung zu Straf- taten zur Verfügung stellt, kann dafür haftbar gemacht werden. Aber nur dann wenn er wissentlich seinen Web-Space dafür her- gibt. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage eines Mannes gegen den Anbieter '1&1 Internet AG' ab. Der Kläger hatte Schmer- zensgeld von knapp 5000 Euro geltend gemacht, weil der ISP Webseiten hostete, auf denen dem Kläger die genannten Stra- taten angedroht worden waren. Der Anwalt des Klägers hatte betont, der Kläger habe den Dienstleister mehrmals auf die betreffenden Webseiten hingewiesen. Diesen Hinweisen hätte die Beklagte nachgehen müssen. Die Korrespondenz zwischen Kläger und Beklagter konnte der Kläger indes nicht nach- weisen.
Der BGH stützt seine Entscheidung auf die einschlägigen Nor- men im Teledienstegesetz. Danach wird die Verantwortung der ISPs eingeschränkt mit der Begründung, dass sie die Inhalte nicht veranlasst haben und es angesichts der Vielzahl frem- der Inhalte nicht mehr möglich ist, diese zu kontrollieren. Deshalb liege die Beweispflicht beim Kläger. Die Revisions- entscheidung hat bei der Frage der Beweislast damit eine 'Leitentscheidung' für künftige Fälle getroffen.
Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Quelle: silicon.de vom 25.09.2003