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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
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Telefon-Provider tragen Risiko bei 0190-Missbrauch

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Risiko eines Miss-
brauchs von 0190-Rufnummern dem Telefonunternehmen zuge-
sprochen, wenn die Verbindungen ohne Verschulden des Kunden
zustande gekommen sind. Der Kunde muss aber laut OLG bewei-
sen, dass er die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat.

Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung
gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet demnach grund-
sätzlich nicht für Verbindungen, die Dritte unter Überwindung
der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben,
heißt es in der Aussendung. Die Entscheidung hat nach Angaben
des Gerichts auch Bedeutung für größere Geschäftsbetriebe,
da ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den
Fall der Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter
ausgeschlossen wird.

Im aktuellen Fall hat das OLG eine Klage im Wert von annähernd
5.000 Euro aus Verbindungen mit 0190-Rufnummern gegen einen
Anschlussinhaber abgewiesen. Der Beklagte hatte seinen An-
schluss mit einer Sperre für 0190-Rufnummern ausgestattet
und diese ständig überprüfen lassen. Die Sperre war offenbar
unbemerkt von einem Dritten manipuliert worden, urteilte das
OLG. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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