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Web-Impressum auch für Ausländer Pflicht

Ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen im Internet auch
für Deutschland anbieten, müssen ein Webimpressum aufweisen.
Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28.03.2003
(Az. 3-12 O 151/02) entschieden.

Das betroffene ausländische Unternehmen, das in Cardiff in Wales
(Grossbritannien) registriert ist, hat eine Dependance mit Sitz
in Frankfurt im Impressum der Website angegeben. Da im Impressum
keine Daten zu Umsatzsteueridentifikationsnummer und Handels-
registernummer zu finden waren, mahnte ein Konkurrenzunterneh-
men den Anbieter unter der Adresse in Frankfurt ab. Dagegen wehr-
te sich das Unternehmen im Rahmen einer negativen Feststellungs-
klage, hatte jedoch vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.

Das LG Frankfurt wies die Antraege des englischen Unternehmens mit
der Begründung zurück, dass die Abmahnung berechtigt war. Zwar
habe die Klägerin in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikations-
und Handelsregisternummer gehabt, es hätte aber die englischen
Registrierungsdaten angeben müssen. Die Regel des § 6 Ziff. 4
Teledienstegesetz (TDG), wonach entsprechende Angaben gemacht
werden müssen, und der dahinter stehende Gedanke des Verbraucher-
schutzes gelten auch für im Ausland registrierte Teledienste-
Anbieter, die im Inland geschäftstätig sind.

In § 6 Ziff. 4 TDG sind unterschiedliche inländische Register
aufgeführt wie das Handelsregister, Vereinsregister oder Part-
nerschaftsregister, nicht aber ausländische Register. Die Auf-
zählung in § 6 TDG sei jedoch nicht abschliessend; nach Ansicht
des Gerichts erfasst das Gesetz auch ausländische Register. Der
Gesetzgeber habe sich bemüht, alle Register zu erfassen und so
dem Transparenzgebot Geltung zu verschaffen. Der Begriff Handels-
register ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst auch
ausländische Registereintragungen, wenn im Inland keine vorhan-
den sind. Andernfalls wären im Ausland registrierte Unternehmen
privilegiert.


Info: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
Quelle: domain-recht.de vom 16.10.2003


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