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Zwei Klicks zum Impressum zumutbar

Ein Web-Impressum muss nicht über nur einen Mausklick
erreichbar sein, entschied das Oberlandesgericht München
in einem aktuellen Urteil (AZ: 29 U 2681/03) vom 11.9.2003.
Es entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wenn es an
einer deutlich sichtbaren Stelle platziert ist und der Nutzer
es nicht lange suchen muss, so die Richter.

Das Gericht widersprach damit der Ansicht von Verbraucher-
schützern, die gegen den Inhaber einer Domain geklagt
hatten, weil dessen Impressum nicht direkt über die Ein-
stiegsseite, sondern via zwei Mausklicks über den Umweg
"Kontakt" erreichbar war. Am Landgericht gaben die Richter
noch den Klägern Recht, das Oberlandesgericht hob jetzt
das erste Urteil auf.

Mit seiner Entscheidung weicht das OLG München von einem
Urteil des OLG Karlsruhe (AZ 6 U 200/01) aus dem Jahr 2002
ab. Das hielt schon die Bezeichnung des Links als "Kontakt"
für unzulässig. In dem damaligen Urteil hieß es: Unter einem
Button "Kontakt" würde der Surfer eher ein Kontaktformular
als eine Anbieterkennzeichnung erwarten.


Info: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030276.htm
Quelle: efvnews vom 21.11.2003


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