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UN 1866, Harzlösung 16.05.2008 (13:49 Uhr) Thilo Wanke | ||
Hallo Kollegen! Wir haben einen Transport kontrolliert der insgesamt 80 Feinblechbehälter, je 25 kg, Harzlösung geladen hatte. Die Behälter waren mit der UN 1866 versehen. Im aktuellen Beförderungspapier war der Stoff nicht nach ADR gelistet. Die Harzlösung kam ursprünglich aus Österreich. Dort war im Bef.-papier ein Vermerk auf Abs. 2.2.3.1.5 angegeben. Der deutsche Verlader hat dies aber dann weggelassen Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC. Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht war. War der Transport so i.O. oder wäre er zu beanstanden gewesen? Vielen Dank. | ||
Re: UN 1866, Harzlösung 22.05.2008 (11:22 Uhr) Jörg Holzhäuser | ||
Hallo Kollege, Ein Eintrag im Beförderungspapier ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben kann aber nach 5.4.1.5 erfolgen. Da das Produkt nicht dem ADR unterliegt wäre eine Kennzeichnung nach ADR nicht erforderlich. Durch die Kennzeichnung sind dann die Missverständnisse entstanden. Ich würde wenn sonst alles in Ordnung war (Verpackung, usw.) den Verlader (Firma) über den Sachverhalt informieren und zur Klarheit den Eintrag in das Beförderungspapier vorschlagen oder die Kennzeichnung nach ADR zu entfernen. Woher soll man sonst wissen ob bei UN 1866 Absatz 2.2.3.1.5 zur Anwendung kommt. Herzlichen Gruß Jörg Holzhäuser > Hallo Kollegen! > > Wir haben einen Transport kontrolliert der insgesamt 80 > Feinblechbehälter, je 25 kg, Harzlösung geladen hatte. > Die Behälter waren mit der UN 1866 versehen. > Im aktuellen Beförderungspapier war der Stoff nicht nach > ADR gelistet. Die Harzlösung kam ursprünglich aus > Österreich. Dort war im Bef.-papier ein Vermerk auf Abs. > 2.2.3.1.5 angegeben. Der deutsche Verlader hat dies aber > dann weggelassen > Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier > transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC. > Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des > ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass > dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht > war. > > War der Transport so i.O. oder wäre er zu beanstanden > gewesen? > Vielen Dank. | ||
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