| ich bitte Sie um Ihre Hilfe. Frage Nr. 1 Folgender Sachverhalt: Wir haben einen Stoff der Klasse 9 UN 3077 fest der im geschmolzenem Zustand befördert wird. Dieser Stoff wurde Anhand der Kriterien des Kapitels 2.1 Unterabschnitt 2.1.2.6 eingestuft, da der Schmelzpunkt über 20°C liegt ist dieser Stoff fest Gemäß Kapitel 3.2 unter Nr. 14 ist ein Tank folgender Codierung SGAV erforderlich. Lt. Kapitel 4.3 Abschnitt 4.3.4 Tankcodierung 1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.) Meine Frage: Kann auch ein Tank der Codierung LGBV eingesetzt werden. Da dieser aller voraussicht nach höherwertig ist?
Frage Nr. 2 Wir haben ein Fettalkohol das kein Gefahrgut ist. Dieser Fettalkohol hat einen Schmelzpunkt über 20°C also ist als fest einzustufen. Wie sieht es jetzt aber aus wenn dieses Produkt auf über 100°C erhitzt wird? Muss es jetzt als Gefahrgut der Klasse 9 flüssig eingestuft werden, oder gelten hier noch die Regelungen für Fest, da der Stoff gemäß ADR als Fest eingestuft werden müsste. Dann wäre ja die Grenze 240°C.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Uwe Wesselhoeft e.mail: wesselhoeft. gefahrgutservice@t-online.de
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| | > Guten Tag Herr Wesselhoeft, bezugnehmend auf die erste Frage und unter Berücksichtigung der Bemerkung in Abschnitt 1.2.1 zu "Flüssiger Stoff", würde ich den von Ihnen genannten Umweltgefährdenden Stoff nicht der UN 3077 (fest) sondern UN 3082 (flüssig) (VG III Klassifizierungscode M6) zuordnen. Denn im Sinne der Tankvorschriften gilt die Beförderung von festen Stoffen die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden als Beförderung in flüssigem Zustand. Jetzt und nur unter diesen Umständen ist eine in Verwendung von L-Tanks (LGBV oder höherwertig) zulässig.
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