| Hallo Gefahrgutexperten,
in der neuen GGAV Ausnahme 19 heißt es unter Pkt. 7.1
Angabe im Beförderungspapier:
"Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane"
Muss das jetzt genauso dort eingetragen werden oder je nach Stoff, d h.
Gemisch enthält ... Lösung enthält .. Abfall enthält ...
Danke für die Hilfe
Gruß Michael |
| | Hallo Herr Kanzen, der Eintrag Lösung/Gemisch, Abfall... wäre in einem Beförderungspapier so bestimmt nicht richtig. Gemeint kann es nur sein, wie Sie es schon gesagt haben: Lösung enthält....; Gemisch enthält....; Bei einer Lösung handelt es sich immer um einen flüssigen Stoff, bei einem Gemisch immer um einen festen Stoff. Aus diesem Grund, kann es sich entweder nur um eine Lösung oder um ein Gemisch handeln. Die Kombination mit dem Begriff "Abfall", kann allerdings sowohl bei einer Lösung als auch bei einem Gemisch vorkommen. Wenn Sie in der Ausnahme 19 unter Punkt 4 nachsehen, werden Sie auch feststellen, dass für Lösungen und Gemische unterschiedliche Einstufungskriterien in die Gruppen A bis C vorgegeben sind. Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe, mit freundlichem Gruß
Willi Pape |