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 Gefahrgutforum
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 GGAV 19 12.12.2002 (09:56 Uhr) Michael Kanzen
Hallo zusammen,

bei einer geplanten Notifizierung wies uns die Behörde darauf hin, dass der Abfall innerstaatlich unter GGAV Ausnahme 19 fällt.
Das ist soweit korrekt.
Wie verhält es sich aber genau bei grenzüberschreitenden Transporten?
Die GGAV sagt dazu, dass der innerstaatliche Teil nach der GGAV befördert werden darf! (§ 3)
Dürfen ist ja nun nicht müssen!
Wie ist da nun genau zu verfahren?
Muss ich dann nach der Grenzüberschreitung das Fahrzeug kennzeichnen (ok kein Problem) und alle Verpackungen dann nochmals in geprüfte und gekennzeichnete Verpackungen umpacken (bei dem Aufwand schon ein Problem, flexible IBC) oder
soll man den Transport schon im Nachbarland als Gefahrguttransport losschicken, obwohl es dort nicht vorgeschrieben ist, bzw. es die Ausnahme ja eigentlich gar nicht gibt.
Oder braucht man gar nichts machen?

Wer weiß da eine konkrete Antwort bzw. hat das Szenario selbst schon durchgespielt?

Danke für eure rasche Hilfe und Antwort.

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:03 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da die GGAV in Ausland nicht gilt, wie Sie richtig geschrieben haben, würde ich bei grenzüberschreitenden Transporten diese Ausnahme überhaupt nicht anwenden und die komplette Gefahrgutvorschriften einhalten. Gar nichts machen geht bei Gefahrguttransporten nicht.

mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:38 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Herr Pape,

zunächst einmal danke für die schnelle Antwort.
Allerdings hilft sie mir nicht so ganz weiter.
"Gar nichts machen bei Gefahrguttransporten" bzw. "einhalten der kompletten Vorschriften" ist ja das Problem.

Ausnahme 19 behandelt ja dioxinhaltige Stoffe. Diese werden je nach Gehalt der entsprechenden UN-Nummer und Klasse zugeteilt.

Soweit ich weiß, gibt es bezüglich dioxinhaltiger Stoffe keine Regelungen im ADR daher dann auch kein Gefahrgut - oder doch ?

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 14.12.2002 (12:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da haben Sie ja einen "tollen" Stoff. Das es sich um Dioxin handelt haben Sie vorher nicht gesagt. Laut Anlage 2 der GGVSE sind Dioxine ab einer bestimmten Mengenschwelle vom Transport ausgeschlossen. Ansonsten würde ich den Stoff bei grenzüberschreitendem Transport unter ide UN-Nr. 2810 bzw 2811 einordnen. Ein giftiger Stoff ist es allemal und fällt also immer unter das ADR.
Schönes Wochenende.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
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