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 Newsletter Abmahnungen - Der Widerstand
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 Erklärung von GSDI sowie Lücke im Gesetz TDDSG 10.07.2001 (22:30 Uhr) christoph71
Hallo Christoph,

leider muss ich Dich enttäuschen. Die Abmahnung ist vom Wortlaut so gehalten, dass sie auch Anbieter trifft, die unter die genannten Ausnahmen fallen. Daher die Angabe der §§ des Staatsvertrags über Mediendienste (MDStV)in der Abmahnung:

§ 13 - DatenschutzrechtIiche Pflichten des Anbieters
(l) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Das die Abmahnungen, hinsichtlich der §§, doppelt gehalten sind, ist ein weiteres Indiz für eine Serienabmahnung.

Grüße
Oliver
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Zuletzt geändert am 14. August 2002. info@studyrussian.com