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BGH: Domain-Reservierung von Gattungsbegriffen zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entgegen mehrerer Instanzgerichte das Reservieren zahlreicher Gattungsbegriffe als Internet-Adressen für zulässig erklärt (Az. I ZR 207/01) und das vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bejahte Domain-Grabbing abgelehnt.

Auslöser der BGH-Entscheidung war der Streit um die Domains www.welt-online.de und www.weltonline.de zwischen dem Axel Springer Verlag aus Hamburg und einem Kaufmann aus Kaarst, auf dessen Namen mehr als 4000 zumeist generische Internet-Adressen reserviert sind. Die Hanseaten hatten dem Kaufmann bereits Anfang 1999 gerichtlich die Verwendung von www.welt-online.de verbieten lassen. Daraufhin gab der Kaarster die Domain zwar frei, reservierte sich aber postwendend www.weltonline.de. Auch dagegen ging Springer erfolgreich vor und erreichte in einem Eilverfahren, dass auch diese Domain geräumt wurde. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hatten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das OLG dem Verlag Recht gegeben.

Anders nunmehr der Bundesgerichtshof. Nach Auffassung der Karlsruher Richter stelle die bloße Reservierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen keine sittenwidrige Schädigungsabsicht dar und sei demnach erlaubt. Die Reservierung von Domains folge dem gerechten Prinzip der Erstanmeldung. Der sich für den schnellsten Anmelder daraus ergebende Vorteil könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Mit dem vorliegenden Urteil folgt der BGH seiner generellen Marschroute in Sachen Domain-Recht. So hat er in der Entscheidung "Mitwohnzentrale" geurteilt, dass die Reservierung von Gattungsbegriffen wie www.elektronik.de, www.email.de oder www.erbsen.de nach dem Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" erfolge und rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Info: http://www.bundesgerichtshof.de
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