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eBay darf keinen Identitätsklau dulden

Am 3. Dezember 2004 hat das Amtsgericht Potsdam eine Entscheidung getroffen, die neue Bewegung in zahlreiche Fälle von Identitätsklau durch eBay-Betrüger bringen dürfte (Az. 22 C 225/04). Geklagt hatte ein eBay-Teilnehmer, dessen Namensdaten für Acccountfälschungen missbraucht worden waren. Er wollte eBay daran hindern, weiterhin Anmeldungen von Fake-Accounts unter Benutzung seiner Adress- und Geburtsdaten zuzulassen, und hatte bereits im Februar beim gleichen Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Betreiber erwirkt, die nun durch das Hauptsacheurteil in erster Instanz bestätigt wurde.

Das AG Potsdam hat die Unterlassungsklage des eBay-Teilnehmers als begründet anerkannt und den Betreibern des Online-Marktplatzes als "mittelbaren Störern" verboten, unter Namen und Anschrift des Klägers andere Teilnehmer als ihn selbst zum Handel auf eBay zuzulassen. Sollte dies doch geschehen, droht den Betreibern die Zahlung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000 Euro. Der Streitwert für das Verfahren war auf 52.650 Euro festgesetzt worden.

Der Kläger hatte darauf hingewiesen, dass die eBay-Betreiber durch die Schaffung ihrer Handelsplattform eine Gefahrenquelle geöffnet haben, die einen Identitätsdiebstahl relativ einfach ermöglicht. Das Gericht schloss sich der Ansicht an, eBay sei somit dazu verpflichtet, bei vorliegenden Hinweisen auf bereits erfolgten Missbrauch der Namensdaten des Klägers weitere Transaktionen dieser Art zu verhindern. Die klagende Partei argumentierte unter anderem mit dem "Rolex-Urteil" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2004 (Az. I ZR 304/01). Dieses geht davon aus, dass ein Internet-Auktionshaus wie eBay nicht nur verpflichtet ist, Angebote zu sperren, die Rechte Dritter verletzen, sondern darüber hinaus auch Vorsorge dafür zu treffen hat, dass es in der Zukunft nicht zu weiteren gleich gelagerten Rechtsverletzungen kommt.

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