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OLG Karlsruhe: Ausfiltern von E-Mails strafbar

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass das Ausfiltern von E-Mails strafbar ist. Im konkreten Fall gab das Gericht der Klage eines ehemals bei einer Hochschule in Baden-Württemberg tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters statt.

Nach dessen Ausscheiden im Jahre 1998 hatte er über die Mail-Server der Hochschule weiterhin mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten und so z.B. auch über Vereine weitergeleitete Nachrichten Dritter auf seinem Privatrechner erhalten. Im Herbst 2003 wurde ihm seitens der Hochschule die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen untersagt, gleichzeitig wurden alle an ihn gerichteten oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im Adressenfeld vorkam, technisch ausgefiltert, ohne dass andere Absender oder Empfänger hiervon unterrichtet worden waren.

Die Staatsanwaltschaft hat im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt (§ 152 Abs. 2 StPO), weil das Unterdrücken derartiger Sendungen nur bei Unternehmen strafbar sei und eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als solches angesehen werden könne. Anders sah dies nun der1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB sei weit auszulegen, denn nur ein solches Verständnis könne dem Gesetzeszweck gerecht werden, das subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen zu schützen. Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an.

Der 1. Strafsenat hat die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Diese muss nun unter anderem klären, ob das Ausfiltern von E-Mails unbefugt war oder hierfür ein Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Befürchtung der Infiltration von Viren, zur Verfügung stand (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 1 Ws 152/04). Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit des Ausfilterns von E-Mails.

Verletzungen des Post- oder Fernmeldegeheimnisses von Mitarbeitern in Post- oder Telekommunikationsdienste erbringenden Unternehmen werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft.


Info: http://www.olg-karlsruhe.de/
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]