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Urteil: Provider muss Kundendaten nicht herausgeben

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Berufungsurteil (AZ 11 U 51/04), mit dem eine einstweilige Verfügung gegen einen Provider aufgehoben wurde.

Eine Plattenfirma sah durch einen Nutzer des Providers ihre Rechte am Musiktitel verletzt und verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die Anschrift des unbekannten Anbieters von dessen Provider. Zwar bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz). Die auf das so genannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke, so das Gericht.

Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Auskunft deshalb heute zurückgewiesen. Entscheidend war für den Senat, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten seien Provider daher weitgehend freigestellt, so das Gericht unter Verweis auf § 9 Teledienstegesetz.

Der Provider sei zwar verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt, Auskunft über Dritte müsse er aber nicht erteilen, auch wenn diese den vermittelten Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, heißt es in der Entscheidung. Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer MP3-Dateien über einen FTP-Server angeboten.


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