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BGH bestätigt OLG-Urteil um .ag-Domains

Vor ca. einem halben Jahr kam das OLG Hamburg im Rechtsstreit
um die Nutzung des Zeichens tipp.AG bzw. tipp.ag zu einem ver-
störenden Urteil (vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03). Danach dür-
fen .ag-Domains ausschliesslich von gleichnamigen Aktiengesell-
schaften registriert werden. Die Revision gegen das Urteil wurde
nicht zugelassen, da das OLG der Ansicht ist, der Rechtsstreit
habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beklagte legte das ein-
zig mögliche Rechtsmittel ein: die Nichtzulassungsbeschwerde.
Über die hat der BGH jetzt entschieden.

Die Begründung liegt noch nicht vor, doch eines ist gewiss: der
BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit
ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig. Dieses Urteil wird
Konsequenzen haben. Der Inhaber von vaterschaftstest.ag steht
das gerade durch.

Aufgrund der BGH-Entscheidung und dem Bestand des Urteils aus
Hamburg kommt man momentan nicht umhin, jedem abzuraten
eine .ag-Domain geschäftlich zu nutzen, sofern nicht der Inha-
ber der Domain eine Aktiengesellschaft ist und der Name der Ge-
sellschaft dem der Domain entspricht. Privat betriebene .ag-Do-
mains sollten allerdings vor einer rechtlichen Anfeindung nicht
zu befürchten haben, da sie nicht im geschäftlichen Verkehr tätig
sind.

Man kann nun Vermutungen darüber anstellen, ob es jetzt bei der
Domain-Endung .tv jetzt ähnlich zugeht, und die geschäftliche
Nutzung von .tv-Domains nur Fernsehsendern zugestanden wird.
Wohlgemerkt: das betrifft ausschliesslich Deutschland. Davon er-
fasst werden bei .ag Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutsch-
land oder solche, die auf dem deutschen Markt tätig sind. Bei
.tv könnte sich das ähnlich gestalten.


Info: http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=313
Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040262.htm