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Internet: Kundendaten auch ohne Richterspruch

Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04).

Auslöser des Gerichtsverfahrens waren Ermittlungen der Staatsanwalt gegen einen Unbekannten wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte. Nachdem die Strafverfolger die dynamische IP-Adresse und Uhrzeit ermittelt hatten, verlangten sie vom Provider T-Online die Nennung von Namen und Anschrift des Kunden, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. T-Online verweigerte die Herausgabe der Daten mit der Begründung der fehlenden schriftlichen richterlichen Anordnung. Der Richtererlass sei nach Auffassung von T-Online jedoch nach Paragraf 100 b Absatz 1 StPO zwingend erforderlich gewesen, da die Daten dem Fernmeldegeheimnis nach Paragraf 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen würden.

Ebenso wie das Amtsgericht Stuttgart als Vorinstanz wies auch das Landgericht die Beschwerde zurück und bestätigte die Pflicht zur Herausgabe der Daten. Nach Auffassung des LGs bewirke die Kenntnis der dynamischen IP-Adresse und der Uhrzeit die eindeutige Identifizierung des Endgerätenutzers. Daraus folge, dass auch ohne Wissen um Namen und Anschrift des Nutzers lediglich ein so genanntes Bestandsdatum vorliege, für das nicht das Fernmeldegeheimnis gelte. Demnach stehe der Staatsanwaltschaft bei Verdacht von Straftaten ein Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 113 TKG zu, so die Richter.

Nicht nur Auskunftsansprüche seitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Providern, sondern auch Informationsbegehren privater Rechteinhaber haben deutsche Gerichte bereits mehrfach beschäftigt. Allerdings mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen (OLG Frankfurt, OLG München, LG Hamburg).

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