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RegTP darf 0190-Lockanrufe untersagen

0190-Lockanrufe aufs Handy sind sittenwidrig Werbung und dürfen als Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz von der Regulierungsbehörde untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt. Die Richter bestätigten damit eine Unterlassungsverfügung der Behörde gegen das niederländische Unternehmen Malcom Media Group. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Mit Rechtsmitteln rechnet die Behörde allerdings nicht: Das Unternehmen existiere offensichtlich gar nicht mehr.

Die niederländische Malcom Media Group war in den vergangenen Jahren nicht nur mit ihren Dialern mehrfach ins Visier der Regulierungsbehörde geraten. Im Frühjahr 2004 versuchte sie ihr Geld auch mit so genannten Lockanrufen zu machen. "Das Unternehmen bewarb unter einer 0190-Nummer einen Mehrwertdienst, indem es von den Niederlanden aus deutsche Rufnummern im Mobil- und Festnetz anwählte", so Rudolf Boll, Sprecher der Regulierungsbehörde, gegenüber Dialerschutz.de. Die Masche funktionierte dabei wie bei Lockanrufen üblich: "Nach dem ersten Anklingeln wurde die Verbindung unterbrochen und auf dem Handy- oder Telefondisplay erschien eine 0190-Nummer mit einer deutschen, statt einer niederländischen Absenderkennung." Das Ziel: "Die Angerufenen sollten veranlasst werden, die übermittelte 0190-Nummer zurückzurufen und damit Gebühren zu generieren."

Nach entsprechenden Verbraucherbeschwerden griff die Regulierungsbehörde ein. Per Unterlassungsverfügung verbot sie der Malcom Media Group dieses "Geschäftsmodell". Die Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass es sich um Spam handle, und die Lockanrufe gegen § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Doch das niederländische Unternehmen ging auf Konfrontationskurs, legte Rechtsmittel ein - vergeblich. In einem Eilverfahren im Sommer 2004 scheiterte die Malcom Media Group das erste Mal. Die zweite Niederlage folgte jetzt im Hauptsacheverfahren.

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