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Domains als schutzfähiges Recht ?

Mit der Frage der Schutzfähigkeit eines blossen Domain-Namens hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 18.Januar 2005 (Az.: 4 U 166/04) zu befassen.

Die Beklagte war schon seit März 2000 Inhaberin der Internet-Domain juraxx.de, und nutzte sie im Rahmen eines Gründerwettbewerbs für Schüler, an dem ihr Sohn teilgenommen hat. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die unter der Geschäftsbezeichnung "JuraXX" in den kommenden Jahren eine bundesweite Präsenz in jeder Grossstadt anstrebt. Sie war nun der Ansicht, dass die Beklagte durch die Domain ihre Namens- und Kennzeichenrechte verletzen würde, und begehrte Unterlassung der Nutzung sowie Löschung der Domain.

Während das Landgericht Bochum (Az. 12 O 89/04) die Klage erstinstanzlich unter anderem mit der Begründung abgewiesen hatte, dass die Klägerin durch die nachträgliche Wahl der umstrittenen Bezeichnung eine mögliche Zuordnungsverwirrung selbst herbeigeführt habe, noch abgewiesen hatte, gab das OLG Hamm der Berufung der Klägerin statt. Zur Begründung führt das OLG an, dass der Klägerin nach dem Namensrecht des § 12 BGB das bessere Recht an der streitgegenständlichen Bezeichnung zukomme. Nach dieser Vorschrift kann der berechtigte Namensträger gegen denjenigen vorgehen, der unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch das Interesse des Berechtigten an der Namensführung verletzt.

Die zeitlich vorausgehende Verwendung der strittigen Bezeichnung wird nach Einschätzung des Gerichts nicht dadurch zu einem befugten Namensgebrauch, dass man sie als Domain-Namen registriert. Denn die Domain allein stellt für sich genommen, so das Gericht, gerade kein schutzfähiges Recht dar. Es handelt sich nur um eine zufällig erlangte faktische Position, insbesondere gegenüber einem prioritätsjüngeren Kennzeichen/Namen.
Etwas anderes könne sich ergeben, sofern die Domain etwa den Namen, eine Vereinigung oder einen Titel für ein bestimmtes Werk widerspiegle. Die Beklagte dagegen nutze die Domain aber lediglich als Phantasiebezeichnung. Von daher nützte es der Beklagten es auch nichts, dass sie die fragliche Domain früher hat eintragen lassen, als die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung aufgenommen hat. Die Priorität kann allein keinen Schutz an einer sonst ungeschützten Bezeichnung begründen.

Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zur Fortbildung des Rechts ausdrücklich zugelassen, so dass sich möglicherweise in naher Zukunft auch der BGH mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen muss.


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