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Auskunftspflicht eines Access-Providers 11.05.2005 | |
Auskunftspflicht eines Access-Providers Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässig- keitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand. 2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen. 3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt - nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen - eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht. 4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunfts- erteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG. 5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist (UrhG §§ 101 Abs. 1, 3, 19 a / TDG § 8). Zur Entscheidung des OLG Hamburg/LG Hamburg vom 28.4.2005 (5 U 156/04) findet sich ein Link zum vollständigen Leitsatz unter "Info" (s.unten). Info: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=13477 Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht | |
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