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Auskunftspflicht eines Access-Providers

Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässig-
keitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt
sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge
des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus
prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand.

2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung
von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität
eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider
allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download
Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen.

3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch
den Access-Provider kommt - nach Kenntniserlangung von den
Urheberrechtsverletzungen - eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in
Betracht.

4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG)
eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunfts-
erteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG.

5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3
UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die
Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum
möglich ist (UrhG §§ 101 Abs. 1, 3, 19 a / TDG § 8).

Zur Entscheidung des OLG Hamburg/LG Hamburg vom 28.4.2005
(5 U 156/04) findet sich ein Link zum vollständigen Leitsatz unter
"Info" (s.unten).


Info: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=13477
Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht