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BGH: Kein Entgeltanspruch für Verbindungsnetzbetreiber

Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern entstehen bei der Nutzung von
Mehrwertdienste-Rufnummern gegenüber Telefonkunden keine Ansprüche auf
die Vergütung von Verbindungsleistungen, entschied der III. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.07.2005 (AZ III ZR 3/05).

Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwert-
dienst angewählt wird, und Verbindungsnetz- sowie Plattformbetreibern
komme kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande,
wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach
außen nicht deutlich wird, so der BGH.

Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein Telefonprovider
bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem
Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters
Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern).
Der Anbieter stellte als so genannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen
zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Es war ausserdem als
Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern
solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen
Fernmeldenetzen kommenden Anrufe bzw. Interneteinwahlen weiterleitete.

Nach Ansicht des BGH war für den Nutzer die Mitwirkung des Verbindungsnetz-
und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem
Telefonanschluss zum Mehrwertdienst nicht zu erkennen. Daher komme zwischen
dem Telefonkunden und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kein
Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die
Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht
deutlich wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit die von Vorinstanzen
ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Dem durchschnittlich verständigen
und informierten Telefon- und Internetnutzer sei die Leistungskette zwischen
dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt,
sofern er nicht etwa im Wege des so genannten Call-by-Call-Verfahrens gezielt
einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht
bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete
Leistungserbringer hergestellt wird, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.


Info: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]