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BGH: Kein Entgeltanspruch für Verbindungsnetzbetreiber Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern entstehen bei der Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern gegenüber Telefonkunden keine Ansprüche auf die Vergütung von Verbindungsleistungen, entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.07.2005 (AZ III ZR 3/05). Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwert- dienst angewählt wird, und Verbindungsnetz- sowie Plattformbetreibern komme kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird, so der BGH. Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein Telefonprovider bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Der Anbieter stellte als so genannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Es war ausserdem als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe bzw. Interneteinwahlen weiterleitete. Nach Ansicht des BGH war für den Nutzer die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zum Mehrwertdienst nicht zu erkennen. Daher komme zwischen dem Telefonkunden und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit die von Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer sei die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des so genannten Call-by-Call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Info: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] | |
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