| Wie lange müssen (sollten) Planproben aufbewahrt werden ? (normalerweise sollte man davon ausgehen, daß mit Erreichen des angegebenen Datums auf der Planprobe die amtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Betroffene eine Mitteilung über eine evtl. Nicht-Verkehrsfähigkeit erhält; bleibt diese aus, muß angenommen werden, daß das Produkt verkehrsfähig ist, oder ??)
Wann, bzw. in welchen Fällen kann die amtliche Versiegelung geöffnet werden ?
Können solche (noch genußtaugliche !) Lebensmittel danach wieder in Verkehr gebracht werden ? |