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 Kapitel 7.5 13.07.2006 (08:40 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren

anbei bitte ich um Hilfe. Es geht um Kapitel 7.5.
Wie oft müssen die Rechtsvorschriften überwacht werden und wie weit geht die Überwachung, Begleitpapiere, Ausrüstung ist klar aber wie sieht es mit der Sichtprüfung des Fahrzeugs (Beförderungseinheit aus). Wie weit geht eine Sichtprüfung.
Beispiel Tankwagen Sichtprüfung Reifen, Aufbau keine erkannbaren Mängel, Kabel der elektrischen Leitung im Amaturenschrank und zu den Begrenzungsleuchten defekt.
Ist hier der Befüller verantwortlich, da dieser keine Ausbildung als TÜV- Sachverständiger hat.
Meiner Meinung nach reicht es aus, dass eine allgemeine Sichtprüfung stattgefunden hat. Der Befüller kann schließlich keine TÜV Abnahme durchführen, dieses wurde mir auch von anderen Stellen mitgeteilt.
Verantwortlich für die technische Sicherheit (elektrische Zuleitungen) ist der Halter und nicht der Befüller.

Wie wird es von Ihnen gesehen.
Vielen Dank im Voraus für die Antwort,
mit freundlichen Grüßen

Uwe Wesselhoeft
Gefahrgutbeauftragter/ EU- Sicherheitsberater
IHK- Anerkannter Ausbilder
Ausbilder Ladungssicherung
 Re: Kapitel 7.5 20.07.2006 (09:38 Uhr) Thomas Damm
Hallo Herr Wesselhoeft

natürlich ist der Verantwortliche des Befüllers kein TÜV - Sachverständiger. Ich würde hier davon ausgehen, was ein normal gebildeter und im Gefahrgut geschulter Bürger ohne weitere Hilfsmittel erkennen kann. Aber eine Sichtprüfung umfasst auch defekte Leitungen. Die Polizisten sind ja auch keine TÜV - Sachverständigen, so dass sich auf beiden Seiten zwei gleichwertig ausgebildete Bürger gegenüberstehen. Im Zweifelsfall hat der Richter, welcher nun wirklich in der Regel kein TÜV - Mensch ist, das Verschulden des Betroffenen einzuschätzen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


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