Gefahrgutforum
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Hallo Gefahrgutexperten,

gemäß 8.1.4.4 ADR müssen die Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, damit nachgeprüft werden kann, ob die Geräte nicht verwendet wurden.

Wenn nun bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird, dass die Plombe am FL fehlt, welchen Verstoß stellt dies dar?

Muss ich als Fahrzeugführer hierfür mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Ich denke hierbei an § 9 Abs. 11 Nr. 11 GGVSE (FL zwar mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechend).

Für Eure Antwort besten Dank !

 Re: fehlende Plombe am Feuerlöscher 02.01.2007 (09:09 Uhr) Thomas Damm
Hallo,

erst mal alles Gute im neuen Jahr.
Als Fahrzeugführer bis Du u.a. verpflichte zu Prüfen, ob die Feuerlöscher in Ordnung, das heißt verplombt sind und dass das Datum der nächsten Prüfung nicht abgelaufen ist. Die gleiche Prüffrist (Sorgfaltspflicht) hat natürlich auch der Halter / Beförderer.

Der Bußgeldkatalog sieht für den Fahrer bei Fahrlässigkeit 150,00 und für den Halter / Beförderer 300,00 bis 1000,00 Euro vor.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
 Re: fehlende Plombe am Feuerlöscher 02.01.2007 (15:00 Uhr) Gefahrgutneuling
Hallo Herr Damm,
auch Ihnen zunächst ein frohes neues Jahr.
Sind Sie sicher, dass die RSE/Anlage 7 für den Fahrer ein Bußgeld von 150,00 Euro vorsieht, wenn am FL die Plombe fehlt!
Ich denke da eher an Lfd. Nr. 127.2 der RSE/Anlage 7 (Stand 2005)! Dort ist allerdings nur ein Bußgeld von 100,00 € vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Gefahrgutneuling
 Re: fehlende Plombe am Feuerlöscher 02.01.2007 (15:37 Uhr) Thomas Damm
Hallo,

Nr. 127.2 der Anlage 7 zur RSE 2005 bezieht sich m.E. ausschließlich auf die Begleitpapiere (127.1). Andernfalls hätte man diesen Vorschlag als letzte Nr. (127.11) für alle dort aufgezählten Fälle angeben müssen. Ich argumentiere immer damit, dass ein nicht verplombter Löscher als verbraucht gilt und somit nicht mehr als Löscher vorhanden ist.

Gruß
Thomas Damm
> Hallo Gefahrgutexperten,
>
> ich kontrollierte eine Beförderungseinheit (Tankzug ), der UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, Kl. 2 3A geladen hatte.
Die Suche nach dem Tankschild nach 6.8.2.5.1 ADR nahm hierbei sehr lange Zeit in Anspruch, da zudem der Fahrer und auch der Beförderer nach telefonischer Rücksprache nicht in der Lage war, mitzuteilen, wo das Tankschild angebracht war.
Nach einiger Zeit konnte ich dieses schließlich ausfindig machen.
Es befand sich im Armaturenschrank (oben, versteckt hinter einem dortigen befindlichen Rohrleitung). Die eingeprägten  Daten waren nur schlecht oder überhaupt nicht lesbar.
Meine Frage:
Würden Sie die beschriebene Stelle, wo das Tankschild angebracht war, als leicht zugänglich ansehen?

Für die Antworten besten Dank.
Horst Zach

Meines Erachtens ist dies nicht leicht zugänglich.
Hierbei liegt aber die Hauptverantwortung beim Hersteller
und dem Sachverständigen der bei der Zulassung des Fahrzeuges dies bemängeln sollte.
Hier sollte man ggf. an die Sachverständigenorganisation oder Hersteller einen Hinweis geben.
Kontrolle dient auch der Verbesserung eines schlechten Zustandes.
Ein Bussgeld ist dann nicht angemessen wenn es sich hierbei um den einzigen Mangel handelt insbesondere wenn der Adressat der Beförderer/Halter wäre.

Mit freundlichem Gruß
Jörg Holzhäuser
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