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 ALG-II-Empfänger bekommen Geld für Medikamente
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Die medizinische Grundversorgung muss auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) sichergestellt sein, sonst sind die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu erhöhen.

In einem vor dem Sozialgericht Lüneburg verhandelten Fall lebte eine Bezieherin von  ALG II mit ihren Töchtern zusammen. Eine Tochter litt unter chronischer Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien. Zur Behandlung benötigte sie Pflegeprodukte und Medikamente, die sie weder selbst finanzieren konnte, noch von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Übernahme der Kosten für die Pflege der Tochter ab. Sie argumentierte dabei, dass das Sozialgesetzbuch eine Erstattung von zusätzlichen Leistungen nur für Ernährungskosten, nicht aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe. Das wollte sich die Betroffene laut dem Deutschen Anwaltverein nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.

In einem Eilverfahren verpflichtete das Lüneburger Sozialgericht die Arbeitsagentur, die Behandlungskosten zu erstatten, solange dies medizinisch erforderlich ist. Auf Grund der monatlichen Ausgaben von bis zu 240 Euro sei es offensichtlich, dass die Regelleistung des  ALG II nicht ausreicht. Selbst wenn das Sozialgesetzbuch keine Regelungen enthalte, nach der die Regelleistungen in besonderen Einzelfällen zu erhöhen sind, müssten diese Kosten übernommen werden. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Klägerin sei sonst nicht mehr gesichert.

Wenn Sie die zur Behandlung benötigten Pflegeprodukte und Medikamente nicht selbst vorfinanzieren können, siehe Alternative Zuverdienstmöglichkeiten bei Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld.

Neun Antworten zum Einstiegsgeld:

I.Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung. Hierzu ein Beispiel: Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt derzeit 345 € (in den neuen Bundesländern noch 5 Prozent weniger, ab 2006 einheitlich). Die Hälfte davon sind 172,50 €. In der Summe würde ein geförderter Alleinstehender also 517,50 € zusätzlich zu Miete, Heizkosten und Übergangszahlungen erhalten.
Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab: Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent der Regelleistung (also knapp 35 €).
Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierenden Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren.
Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen. In der Summe betragen Regelleistung und Einstiegsgeld also maximal 690 € monatlich. Hinzu kommen die Erstattungen von Wohn- und Heizkosten sowie Übergangszahlungen, falls Sie innerhalb der letzten beiden Jahre Arbeitslosengeld I bezogen haben.

II. Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?

Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich: Ähnlich wie beim Existenzgründungszuschuss wird die Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt den Umfang der Zuschussdegression.

III. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Einstiegsgeld zu erhalten?

Zunächst einmal müssen Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Hier kommt es auf Ihre "Bedürftigkeit" an. Dabei dürfen auch das Einkommen des Partners sowie das gemeinsame Vermögen die - recht niedrigen - Freibeträge nicht überschreiten, ansonsten wird das Arbeitslosengeld II gekürzt oder entfällt ganz ( z. Z. in Prüfung. Ein Sozialrichter urteilt: Einkommen des Partners darf bei Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden).
Zudem muss die Geldleistung in Hinblick auf die "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" auch tatsächlich erforderlich erscheinen.
Wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gefördert. Allerdings können mit dem Einstiegsgeld auch nicht-selbständige Tätigkeiten ab 15 Stunden pro Woche bezuschusst werden.

IV. Muss ich einen Businessplan erstellen?

Genau wie bei der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld muss auch für das Einstiegsgeld ein Businessplan erstellt und durch eine fachkundige Stelle geprüft werden. Dies liegt auch in Ihrem eigenen Interesse: Durch gute Vorbereitung können Sie die Erfolgsaussichten Ihrer Gründung wesentlich verbessern.

V. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld?

Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung und es besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss. Die Vergabe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des für Sie zuständigen Fallmanagers. Die Vergabe kann auch davon abhängen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausreichend eingeplante Mittel verfügbar sind. Durch Vorlage eines überzeugenden Businessplans können Sie aber Ihre Chancen auf Bewilligung erhöhen.
VI. Wieviel Zeit darf ich auf die selbständige Tätigkeit verwenden?

Anders als beim Arbeitslosengeld I, neben dessen Bezug nur Nebentätigkeiten unterhalb von 15 Wochenstunden zulässig sind, besteht beim Arbeitslosengeld II keine zeitliche Begrenzung. Sie können also zeitlich uneingeschränkt selbständig tätig werden. Im Gegenteil: Um Einstiegsgeld zu erhalten, müssen Sie sich hauptberuflich selbständig betätigen.

VII. Wieviel darf ich zum Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld dazu verdienen? Gibt es einen Freibetrag?

Ab 1. Oktober 2005:

bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag

20% bis 800 EUR Einkommen

10% ab 800 EUR Einkommen

Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern.

Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.

Beispiele:

Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.
Alles in allem eine deutlich einfachere und bessere Regelung, die mehr Anreize zu persönlichem Engagement bietet.

Bedenken Sie dabei, dass nicht der erzielte Umsatz, sondern nur der Gewinn (also nach Abzug von Betriebsausgaben) auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

VIII. Lohnt sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neben dem Arbeitslosengeld II?

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neben dem Arbeitslosengeld II lohnt sich nicht nur durch die Erfahrungen die Sie gewinnen, sondern auch dadurch, dass Sie in jedem Fall Ihre Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt erhöhen bzw. Sie sich aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs schrittweise eine selbständige Existenz aufbauen.
Die Betriebsausgaben erweitern Ihren Handlungsspielraum und sie können schrittweise aus dem erzielten Umsatz eine Infrastruktur für Ihre selbständige Tätigkeit aufbauen. Allerdings müssen die Betriebsausgaben nicht nur - wie üblich - vom Finanzamt - sondern auch von Ihrem Fallmanager als solche anerkannt werden. Die vorausschauende Planung Ihrer Ausgaben im Rahmen des durch den Fallmanager freizugebenden Businessplans wird Ihnen bei der Argumentation helfen.

IX. Wo ist das Einstiegsgeld gesetzlich geregelt?

Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 29 (in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 5) SGB II. Die Details regelt eine Rechtsverordnung. Bezüglich Förderhöhe und -dauer können die für die Vergabe zuständigen lokalen Stellen Weisungen erarbeiten, an die die Fallmanager gebunden sind. In der Verwaltungspraxis bestehen also erhebliche regionale Unterschiede. Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit sind in § 30 SGB II geregelt.

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