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 BFH zum Vorsteuerabzug bei Factoring 22.11.2003 (09:37 Uhr) BFH


BFH zum Vorsteuerabzug bei Factoring



Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionsverfahren
seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim sogenannten
echten Factoring geändert:

Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99:

1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen
eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne
gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu
haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschluss-
kunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschluss-
kunden vor (Änderung der Rechtsprechung).

2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos
auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine
"Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991
vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt
nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.


Weitere Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]

Quelle: bfh, 22.11.2003

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