Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionsverfahren seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim sogenannten echten Factoring geändert:
Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99:
1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschluss- kunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschluss- kunden vor (Änderung der Rechtsprechung).
2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
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