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Abgrenzungen der Nutzung einer Domain

Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 18. März
2004 (17 HK O 16815/03) noch einmal die Voraussetzungen für
Handeln im geschäftlichen Verkehr bei der Nutzung einer Domain
geklärt und namensrechtliche Fragen untersucht. Eine Baustellen-
seite und ein privates Diskussionsforum stellen nach Ansicht
des LG München keine Nutzung der Domain im geschäftlichen Ver-
kehr dar; und die spätere namensmässige Nutzung ist unproblema-
tisch, wenn die Domain vor Anmeldung einer Marke registriert
wurde.

Der Klaeger, ein Sexshopbetreiber, ist Inhaber der deutschen
Marke sexquisit, die am 14.02.2002 beim Deutschen Marken- und
Patentamt angemeldet wurde und Schutz für sexshopgerechte Pro-
dukte geniesst. Der Beklagte und Inhaber der Domain sexquisit.de,
die am 06.10.1999 fuer ihn registriert wurde, betreibt eine EDV-
Servicefirma. Unter der Domain war bis Februar 2004 keine Website
adressiert, sondern lediglich der Hinweis, dass die Homepage so-
eben freigeschaltet worden sei. Seit Februar findet sich unter
der Domain ein Diskussionsforum über Sinn und Unsinn erotischer
Unterhaltungsangebote.

Im streitigen Verfahren stellte das Gericht fest, dass mit den
gebotenen Inhalten Ansprüche aus §§ 14 und 15 MarkenG und §§ 1
und 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht bestehen.
Die Frage konzentrierte sich nun auf das Namensrecht, das eine
Nutzung im geschäftlichen Verkehr nicht voraussetzt.

Aber auch aus dem Namensrecht ergab sich aus Sicht des Gerichts
kein Anspruch: Solange der Beklagte die Domain lediglich reser-
viert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunk-
tion, so dass eine Namensanmassung i.S.d. § 12 BGB von vornherein
ausschied. Aus der Nutzung der Domain als privates Diskussions-
forum ergab sich auch keine Namensrechtsverletzung, denn der Be-
klagte war zunächst einmal berechtigter Domain-Inhaber und wurde
nicht dadurch zum unberechtigten Nutzer eines Namens, indem er
unter diesem Namen ein privates Diskussionsforum einrichtete. Es
ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Zuordnungsverwir-
rung als Interessenbeeinträchtigung gemäss § 12 BGB, da das pri-
vate Diskussionsforum nicht mit den Dienstleistungen des Klägers
verwechselt werden könne. Schliesslich sah das Gericht auch die
Voraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
als nicht gegeben an. Zum Zeitpunkt der Registrierung gab es die
Marke nicht und der Domain-Inhaber konnte damals nicht die Ab-
sicht haben, den Markeninhaber die Domain vorzuenthalten.


Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle: http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=275


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