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Anbieterkennzeichnung von Websites

Anbieterkennzeichnung bei Websites. Nach dem Teledienste-
gesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
muss jede Website tatsächlich mit einer Anbieterkennzeich-
nung, also einer Art Impressum versehen werden.

Erforderlich ist die Angabe des Anbieternamens, und der voll-
ständigen (Post-)Anschrift, bei Gesellschaften auch der vertre-
tungsberechtigten Personen. Bei Mediendiensten, also Ange-
boten, die zur Meinungsbildung beitragen wollen ( wie etwa
Online-Magazinen), ist außerdem verantwortliche Redakteur
namentlich zu benennen.

Wer sich daran nicht hält, riskiert vor allem, von Konkurrenten
wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt
zu werden. Wie eine solche Anbieterkennzeichnung genau aus-
zusehen hat, ist gerichtlich bislang nicht geklärt.

Es wird empfohlen, die Angabe entweder in den Fuß jeder einzel-
nen Seite aufzunehmen oder aber auf der Eingangsseite einen
Link auf eine Seite mit den erforderlichen Angaben anzubringen.

Ob der Pogrammierer und/oder der Provider im Innenverhältnis
für fehlende Angaben haftet, hängt davon ab, wie die vertragliche
Beziehung zum Anbieter gestaltet ist. Nach außen haftet der Web-
hosting-Provider dann, wenn er über das Fehlen der Kennzeich-
nung informiert wurde und anschließend nicht für Abhilfe sorgt.

Quelle: netlaw.de vom August 2001

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