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| | | Anbieterkennzeichnung von Websites
Anbieterkennzeichnung bei Websites. Nach dem Teledienste- gesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) muss jede Website tatsächlich mit einer Anbieterkennzeich- nung, also einer Art Impressum versehen werden.
Erforderlich ist die Angabe des Anbieternamens, und der voll- ständigen (Post-)Anschrift, bei Gesellschaften auch der vertre- tungsberechtigten Personen. Bei Mediendiensten, also Ange- boten, die zur Meinungsbildung beitragen wollen ( wie etwa Online-Magazinen), ist außerdem verantwortliche Redakteur namentlich zu benennen.
Wer sich daran nicht hält, riskiert vor allem, von Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Wie eine solche Anbieterkennzeichnung genau aus- zusehen hat, ist gerichtlich bislang nicht geklärt.
Es wird empfohlen, die Angabe entweder in den Fuß jeder einzel- nen Seite aufzunehmen oder aber auf der Eingangsseite einen Link auf eine Seite mit den erforderlichen Angaben anzubringen.
Ob der Pogrammierer und/oder der Provider im Innenverhältnis für fehlende Angaben haftet, hängt davon ab, wie die vertragliche Beziehung zum Anbieter gestaltet ist. Nach außen haftet der Web- hosting-Provider dann, wenn er über das Fehlen der Kennzeich- nung informiert wurde und anschließend nicht für Abhilfe sorgt.
Quelle: netlaw.de vom August 2001
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