Unterbrecherwerbung am Telefon ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit wettbe- werbsrechtlichenVorschriften vereinbar. Der BGH billigte mit einer am 6.5.2002 veröffentlichten Ent- scheidung ein Angebot über werbefinanzierte Festnetzanschlüsse (Aktenzeichen: I ZR 227/99).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art Telefonwerbung für wettbewerbs- widrig, weil zwar der Anrufer, nicht aber der An- gerufene sein vorheriges Einverständnis erklärt habe. Für ihn entstehe ein "psychischer Druck", dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch brüskieren wolle, bei dem ersten Werbeblock gleich aufzulegen. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Der I. BGH-Zivilsenat folgte dieser Argumentation nicht. Der Anrufer werde seinen Gesprächspartner regelmäßig zu Beginn desTelefonats auf die Werbe- unterbrechung hinweisen. Führe dieser danach das Gespräch fort, bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck.