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Gericht bestätigt Regeln für Domain-Pacht

Domain-Namen können wie Grundstücke und Wohnungen
auf dem Immobilienmarkt auf dem freien Domain-Markt
vermietet werden. Genauer gesagt spricht man hier von
einer Verpachtung, denn ein Domain-Name ist im zivilrecht-
lichen Sinne keine Sache, sondern ein Nutzungsrecht. Dies
hat vor kurzem das OLG Köln in einer Entscheidung (Urteil
vom 13.05.2002, Az.: 19 U 211/01) bestätigt, wenn auch im
Verhältnis zwischen Provider und Domain-Inhaber.

Die Frage wurde relevant, weil die Parteien über die vom
Domain-Inhaber an den Provider vorausgezahlten Domain-
Verwaltungsgebühren stritten, nachdem das Pachtverhältnis
vorzeitig beendet worden war. Das OLG Köln sieht die Ein-
räumung der Nutzungsmöglichkeit von Domain und Speicher-
kapazität als Pachtvertrag an. Über § 581 BGB gelten dann
die Regeln des Mietrechts. Dort fand sich eine Anspruchs-
grundlage, aufgrund der zuviel gezahlte Betrag zurückge-
fordert werden kann (§ 557a BGB alte Fassung, also vor der
Mietrechtsreform vom 01.09.2001).

Das Gericht folgte letztlich der in juristischer Literatur ver-
tretenen Ansicht, dass es sich bei Verträgen über Domain-
Überlassungen (auch Domain-Vermietung), um Verträge
mit miet- bzw. pachtrechtlichem Charakter handelt, weshalb
die entsprechenden Normen Anwendung finden. Das gilt
auch und gerade, wenn der Domain-Inhaber die Nutzung
der Domain einem anderen gegen Entgelt ueberlässt, sie
also verpachtet.

Bei der Verpachtung von Domains sind vor allem haftungs-
rechtliche Fragen zu beachten. Was passiert etwa, wenn
der Domain-Pächter die Site mit rechtswidrigen Inhalten
versieht und der Verpächter als Domain-Inhaber daraufhin
in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt wird?

Der Pächter wird meist auf langfristige Pachtzeit drängen,
mindestens drei bis fünf Jahre. Der jährliche Pachtzins be-
trägt üblicherweise etwa 1/10 des Wertes der Domain. Bei
einer Domain mit einem Marktwert von EUR 3.000,- wäre also
ein jährlicher Pachtzins von ca. EUR 300,- angemessen.

Schliesslich ist bei der Verpachtung auch zu berücksichtigen,
dass sie steuerlich relevant ist; sie unterliegt in jedem Fall
der Ertragsbesteuerung, aber auch eine Umsatzbesteuerung
kommt in Betracht.

Urteil: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020386.htm
Steuer: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Mustervertrag: http://www.domain-recht.de
Info: http://www.jurpc.de
Quelle: Domain-Newsletter vom 12.12.2002


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