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Link zur Preisliste reicht nicht

Für Preiswerbung im Internet ist ein bloßer Verweis
(Link) auf eine andere Seite des Online-Angebots
nicht mit der Preisangabenverordnung vereinbar.
Darauf weist der Verband der deutschen Messewirt-
schaft AUMA hin und beruft sich auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Anbieter
mit dem Slogan geworben: "Rund um die Uhr für null
Pfennig surfen". Durch einen Link mit der Bezeich-
nung "Details" wurden Interessenten auf eine Seite
geleitet, aus der sich ergab, dass lediglich auf Leit-
ungsgebühren verzichtet, jedoch eine Pauschalge-
bühr von DM 79 im Monat erhoben werde.

Zwar könne bei herkömmlicher Print-Werbung grund-
sätzlich ein sogenannter Sternchenhinweis genügen,
wenn das Angebot in seiner Gesamtheit leicht erkenn-
bar sei, so das OLG Frankfurt in seiner Begründung.

Die konkrete Link-Gestaltung des Providers jedoch
gebe nicht zu erkennen, dass auf weitere Preisbedin-
gungen verwiesen werde. Daher entspreche die Web-
Site des Providers nicht den von der Preisangaben-
verordnung geforderten Wahrheit und Klarheit bei
der Werbung mit Preisen (OLG Frankfurt, Urteil vom
12.07.2001, Az.: 6 U 38/01).

Weitere Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle: AUMA vom 03.12.2001


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