Für Preiswerbung im Internet ist ein bloßer Verweis (Link) auf eine andere Seite des Online-Angebots nicht mit der Preisangabenverordnung vereinbar. Darauf weist der Verband der deutschen Messewirt- schaft AUMA hin und beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Anbieter mit dem Slogan geworben: "Rund um die Uhr für null Pfennig surfen". Durch einen Link mit der Bezeich- nung "Details" wurden Interessenten auf eine Seite geleitet, aus der sich ergab, dass lediglich auf Leit- ungsgebühren verzichtet, jedoch eine Pauschalge- bühr von DM 79 im Monat erhoben werde.
Zwar könne bei herkömmlicher Print-Werbung grund- sätzlich ein sogenannter Sternchenhinweis genügen, wenn das Angebot in seiner Gesamtheit leicht erkenn- bar sei, so das OLG Frankfurt in seiner Begründung.
Die konkrete Link-Gestaltung des Providers jedoch gebe nicht zu erkennen, dass auf weitere Preisbedin- gungen verwiesen werde. Daher entspreche die Web- Site des Providers nicht den von der Preisangaben- verordnung geforderten Wahrheit und Klarheit bei der Werbung mit Preisen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2001, Az.: 6 U 38/01).
Weitere Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Quelle: AUMA vom 03.12.2001