plaudern.de

Forumsharing?
Forum suchen
Forum erstellen
Impressum/Kontakt
Datenschutz
AGB
Hilfe

27 User im System
Rekord: 483
(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
  Suche:


Namensträger gewinnt Streit um Domain

Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat
des BGH hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen
Namens gegenüber einem Dritten, der den gleichen Namen als
Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, verlangen
kann, daß dieser den Namen NICHT als Internetadresse nutzt.
Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Kläger war ein Anwalt mit Namen Werner Maxem. Der Beklagte
hingegen verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für
die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet.
Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen
seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen gebildet
(Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte
unter "www.maxem.de" eine private Homepage.

Der Kläger wollte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de"
im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten
die Verwendung von "Maxem" als E-Mail-Adresse oder generell
für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde sowohl vom
Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen.
Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des
Namens "Maxem" durch den Beklagten liege kein unbefugter
Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch zu
Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem
habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Alias-
namen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die
seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf,
gab der Klage im wesentlichen statt und untersagte dem Be-
klagten, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH
hat in der Verwendung eines fremden Namens als Web-Adresse
einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger
des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des
Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint.

Zwar schütze das Namensrecht den, der ein Pseudonym verwende.
Der Schutz setze aber voraus, daß der Träger des angenommenen
Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also
mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht
des Klägers werde jedoch nicht durch jede Verwendung seines
Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name
"maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden
Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen sei. Dem Beklagten
sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im
Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden.
Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen
nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde deshalb
abgewiesen.


Info: http://www.bundesgerichtshof.de
Quelle: Urteil vom 26. Juni 2003, AZ I ZR 296/00


Dies ist ein Beitrag aus dem Forum "TeleRecht". Die Überschrift des Forums ist "".
Komplette Diskussion aufklappen | Inhaltsverzeichnis Forum TeleRecht | Forenübersicht | plaudern.de-Homepage

Forumhosting von plaudern.de. Kostenlose Foren für Jeden. Klicken Sie hier. Impressum



Papier sparen durch druckoptimierte Webseiten. Wie es geht erfahren Sie unter www.baummord.de.