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| | | Österreich mit eigenem Domain-Gericht
Wer sich durch eine österreichische .at-Domain in seinen Rechten verletzt sieht, dem steht ab sofort eine zusätzliche Rechtsschutz- möglichkeit zur Verfügung: auf Initiative der zentralen Vergabe- stelle Nic.at ist in Salzburg ein eigenes Schiedsgericht gegrün- det worden.
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer .at-Domain und Dritten über Ansprüche aus dem Namens- und Kennzeichenrecht (unter anderem Markenrecht), dem Urheber- und dem Wettbewerbsrecht, sofern sich alle Streitpartei- en ausdrücklich und schriftlich dem Schlichtungsverfahren unter- worfen haben. Zur Anwendung kommt ausschliesslich österreichisches Recht. Es gilt also nicht das von der WIPO bekannte UDRP-Verfahren, sondern das materielle Recht. Neben der im Vergleich zu ordentli- chen Gerichten kurzen Verfahrensdauer von geplanten drei Monaten bietet das Schiedsgericht einen weiteren entscheidenden Vorteil: neben der Löschung kann es auch die Übertragung der Domain be- schliessen.
Je nach Wunsch der Parteien erfolgt die Besetzung der Schlich- tungsstelle mit einem Einzelschlichter oder einem Dreiersenat. Danach richten sich auch die Verfahrenskosten: im Fall des Ein- zelschlichters betragen sie EUR 600,-, für einen Dreiersenat EUR 1.000,-. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der klagenden Partei zu zahlen. Eine Erstattung der Prozesskosten durch die verlierende Partei ist nicht vorgesehen; jede Partei hat ihre Kosten unabhängig voneinander zu tragen. Eine anwalt- liche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, wie so oft in Domain- Streitigkeiten jedoch dringend zu empfehlen.
Unterwirft sich der Beklagte nicht dem Schlichtungsverfahren, kann der Kläger ein ordentliches Gericht anrufen; in diesem Fall werden ihm 75% der von ihm bezahlten Gebühren rückerstattet. Der Schlichtungsspruch wird rechtswirksam, wenn der Unterlegene nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Schlichtungsspruchs schriftlich bei der Schlichtungsstelle Einspruch erhebt. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Entscheidungen grundsätzlich der Öffentlichkeit anonymisiert zugänglich gemacht.
Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Doku: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Quelle: Newsletter vom 13.03.2003 [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
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