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Order verpaßt - Onlinebank muß zahlen

Wenn bei Börsengeschäften Aktien übers Internet nicht
geordert werden können, muss das Geldinstitut haften.
Eine Online-Bank ist verpflichtet, die Zugangswege via
Internet aufrecht zu erhalten und so zu gestalten, dass
eingehende Aufträge ausgeführt werden können.

Das entschied das Landgericht Itzehoe am Montag. Die
Online-Bank muss einem Kunden knapp 5000 Mark Scha-
densersatz zahlen. Der Mann hatte per Internet Aktien
gekauft. Um einen kurzfristigen Kursgewinn einsacken
zu können, wollte er die Wertpapiere einige Stunden
später wieder online verkaufen. Das klappte jedoch nicht
übers Internet.

Der Kunde musste die Verkaufsorder telefonisch aufgeben.
In der Zwischenzeit war der Kurs der Aktie jedoch wieder
gefallen. Der Kunde verlangte von der Bank den entgange-
nen Spekulationsgewinn als Schadensersatz. Zu Recht, ent-
schied jetzt das Landgericht. Der Systemfehler gehe zu
Lasten der Bank.

(Quelle: lg-itzehoe vom 13.08.2001)

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