Wenn bei Börsengeschäften Aktien übers Internet nicht geordert werden können, muss das Geldinstitut haften. Eine Online-Bank ist verpflichtet, die Zugangswege via Internet aufrecht zu erhalten und so zu gestalten, dass eingehende Aufträge ausgeführt werden können.
Das entschied das Landgericht Itzehoe am Montag. Die Online-Bank muss einem Kunden knapp 5000 Mark Scha- densersatz zahlen. Der Mann hatte per Internet Aktien gekauft. Um einen kurzfristigen Kursgewinn einsacken zu können, wollte er die Wertpapiere einige Stunden später wieder online verkaufen. Das klappte jedoch nicht übers Internet.
Der Kunde musste die Verkaufsorder telefonisch aufgeben. In der Zwischenzeit war der Kurs der Aktie jedoch wieder gefallen. Der Kunde verlangte von der Bank den entgange- nen Spekulationsgewinn als Schadensersatz. Zu Recht, ent- schied jetzt das Landgericht. Der Systemfehler gehe zu Lasten der Bank.