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Sachliche Zahnarztwerbung im Internet erlaubt

Zahnärzte dürfen im Internet werben, wenn sich ihre Selbstdar-
stellung auf sachliche Informationen beschränkt. Das hat das
Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten
Beschluss entschieden. Im behandelten Fall waren die eine
Gemeinschaftspraxis betreibenden Ärzte vom Stuttgarter Landes-
berufungsgericht für Zahnärzte wegen berufsunwürdigen Verhaltens
zu unterschiedlich hohen Geldbußen verurteilt worden. Hiergegen
hatten sie erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Auf der Internetseite waren die Zahnärzte in bunten Fotos nebst
Angaben zu Ausbildungsgang, den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit
in der Gemeinschaftspraxis wiedergegeben. Die Homepage, die den
Hinweis enthielt, man könne in der Praxis den regionalen Dialekt
sprechen, stellte neben Ausstattung und Räumlichkeiten auch die
übrigen Mitarbeiter vor und beschrieb verschiedene zahnärztliche
Behandlungen. Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat ein
Patient ein legitimes Interesse an Informationen über den beruflichen
Werdegang und die Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Die Wahl des
Mediums Internet rechtfertige es nicht, die Grenzen enger zu ziehen.
Als passive Darstellungsplattform dränge sich Internetwerbung nicht
unaufgefordert potenziellen Patienten auf (Beschluss v. 26.08.2003,
AZ: 1 BvR 1003/02).


Info: http://www.bgh.de
Quelle: emar.de vom 04.09.2003


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