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Schlamperei beim Impressum kommt teuer

Auf seiner Website tele-zubehoer.de bot ein Händler einen
Festplattenvideorekorder an. Er hatte jedoch versäumt, eine
Anbieterkennung ("Impressum") nach dem TDG anzubringen.
Dieses Säumnis brachte Konsequenzen mit sich: Das LG in
Düsseldorf verbot ihm, die Seite ohne Impressum weiter zu
betreiben. Und er muss darüber hinaus die Verfahrenskosten
tragen.

Die Frage des korrekten Internet-Impressums stellt sich seit
der Gesetzesänderung zum 01.01.2002 immer wieder. Mittler-
weile gibt es zwar sehr differenzierte Detail-Rechtsprechung
zu Fragen der verwendeten Begriffe und der Positionierung
des entsprechenden Links. Aber offensichtlich hat sich noch
immer nicht herumgesprochen, dass überhaupt ein Impressum
auf jeder gewerblich genutzten Internetseite anzubringen ist.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf
(Beschluss vom 11.07.2003, Az. 12 O 310/03) hat das Gericht
wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
dem Domain-Inhaber u.a. untersagt, auf von ihm betriebenen
Webseiten im Internet ohne den obliegenden allgemeinen Infor-
mationspflichten weiter tätig zu sein.

Der Beschuldigte hatte insbesondere auf seiner Homepage
tele-zubehoer.de gegen die Vorgaben aus dem Teledienste-
gesetz (TDG) hinsichtlich der ihm obliegenden allgemeinen
Informationspflichten aus §§ 6, 7 TDG verstossen, da weder
der Name und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist
(§ 6 Nr. 1 TDG), Angaben zur schnellen elektronischen Kon-
taktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (§ 6 Nr. 2 TDG)
noch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a
Umsatzsteuergesetz (§ 6 Nr. 6 TDG) angegeben hatte.

Die Konsequenz aus dieser Nachlässigkeit sind die Kosten
des Verfahrens aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,-;
eine Anwaltsgebuehr schlägt dabei mit EUR 686,- netto zu
Buche. Und es besteht das Risiko, bei jeder weiteren Zu-
Zuwiderhandlung weitere erhebliche Kosten zu haben.


Info: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030216.htm
Quelle: domain-recht.de vom 21.08.2003


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