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| | | Zwei Klicks zum Webimpressum zumutbar
Besuchern von Webseiten kann zugemutet werden, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung im Web-Impressum zu gelangen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München Mitte September 2003 (AZ 29 U 2681/03) entschieden. In dem Fall klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen Münchner Großverlag. Der Verlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" bereitgestellt, über den der Surfer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Zwei Klicks, um zum Impressum zu gelangen, war der Wettbewerbszentrale zu wenig und sah dies als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG) an. Demnach solle eine Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar" sein.
Die Anbieterkennzeichnung ist des öfteren Objekt des Streits vor Gerichten: Im vergangenen Jahr hatte das OLG Karlsruhe (AZ 6 U 200/01) noch entschieden, dass die Bezeichnung "Kontakt" für einen Link, der auf ein Impressum führt, unzulässig sei. Damals wurde das Urteil damit begründet, dass ein Surfer unter einem Link namens "Kontakt" eher ein Kontaktformular vermuten würde.
Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Quelle: newsflash vom 19.09.2003
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