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Zwei Klicks zum Webimpressum zumutbar

Besuchern von Webseiten kann zugemutet werden, über zwei Links zur
Anbieterkennzeichnung im Web-Impressum zu gelangen. Dies hat das
Oberlandesgericht (OLG) München Mitte September 2003 (AZ 29 U
2681/03) entschieden. In dem Fall klagte die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen Münchner Großverlag. Der Verlag
hatte auf seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" bereitgestellt, über
den der Surfer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Zwei
Klicks, um zum Impressum zu gelangen, war der Wettbewerbszentrale zu
wenig und sah dies als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz
(TDG) an. Demnach solle eine Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und stets verfügbar" sein.

Die Anbieterkennzeichnung ist des öfteren Objekt des Streits vor
Gerichten: Im vergangenen Jahr hatte das OLG Karlsruhe (AZ 6 U 200/01)
noch entschieden, dass die Bezeichnung "Kontakt" für einen Link, der
auf ein Impressum führt, unzulässig sei. Damals wurde das Urteil damit
begründet, dass ein Surfer unter einem Link namens "Kontakt" eher ein
Kontaktformular vermuten würde.


Info: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle: newsflash vom 19.09.2003


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