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 Gefahrgutforum

 P 620 10.07.2003 (13:41 Uhr) Hoch Hans-Joachim
Wie muß mein Fahrzeug ausgerüstet bzw. beschildert sein um spezifizierten klinischen Abfall(UN-Nr. 2814/2900), verpackt nach P 620, transportieren zu können? Kann diesr Transport mit gewöhnlichem PKW durchgeführt werden?

Danke schon jetzt für die Hilfe
 Re: P 620 11.07.2003 (21:47 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Hoch,
mir fällt kein Grund ein, weshalb ein Transport Ihres Stoffes nicht im PKW erfolgen dürfte.
Da aber die Beförderungskategorie = 0 ist, müssen Sie immer die kompletten Vorschriften beachten. Wie Ihr Fahrzeug ausgerüstet sein muß, können Sie im Teil 8 des ADR nachschlagen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Feuerlöscher 13.03.2003 (14:21 Uhr) Sascha Fuß
Hallo Forumteilnehmer,

meine Frage betrifft die in Deutschland aktuell anzuwendenden Prüffristen für Fahrzeugfeuerlöscher nach ADR/GGVSE. Sowohl GGVSE als auch RSE geben ausdrücklich eine Einjahresfrist vor. Ein heute zur Prüfung von Feuerlöschern beauftragtes Brandschutzunternehmen hat angeblich eine Information vorliegen, derzufolge schon die Prüfungsfrist auf 2 Jahre verlängert ist. Meines Wissens ist dies angedacht und soll kommen, ist aber noch nicht amtlich. Was gilt nun wirklich? Im zweifel müssen alle heute geprüften Geräte ein neues Datum der erneuten Prüfung bekommen?!

Bitte um Hilfe und vielen Dank schon mal.

S. Fuß
 Re: Feuerlöscher 13.03.2003 (19:38 Uhr) Unbekannt
> Guten Abend Herr Fuß,

zunächst einmal gilt in Deutschland wie bereits von Ihnen gesagt, die Prüffrist von einem Jahr.
Diese Frist soll im Rahmen der 1.GGVSE-Änderungsverordnung auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Wann diese letztendlich fertiggestellt und veröffentlicht wird, steht jedoch noch nicht fest.
Bis zu deren Inkrafttreten gilt jedoch nach wie vor die Frist von einem Jahr. Es ist zu vermuten, dass es hier eine Übergangsfrist geben wird bzw. eine Klausel, welche es ermöglicht, dass die Feuerlöschgeräte um ein Jahr weiterverwendet werden können, ohne erneut einen Sachverständigen konsultieren zu müssen(Änderung der Prüfdaten). Ich denke, hier wird ähnlich verfahren werden, wie bei der damaligen Anpassung der ADR-Fahrerschulungen von 3 auf 5 Jahre (ohne Umschreibung bzw. Verlängerung).
Ich hoffe diese Antwort hilft Ihnen weiter.

Mfg

O. Lezius
 Re: Feuerlöscher 27.06.2003 (15:58 Uhr) Ralf
> Hallo Forumteilnehmer,
>
> meine Frage betrifft die in Deutschland aktuell
> anzuwendenden Prüffristen für Fahrzeugfeuerlöscher nach
> ADR/GGVSE. Sowohl GGVSE als auch RSE geben ausdrücklich
> eine Einjahresfrist vor. Ein heute zur Prüfung von
> Feuerlöschern beauftragtes Brandschutzunternehmen hat
> angeblich eine Information vorliegen, derzufolge schon
> die Prüfungsfrist auf 2 Jahre verlängert ist. Meines
> Wissens ist dies angedacht und soll kommen, ist aber noch
> nicht amtlich. Was gilt nun wirklich? Im zweifel müssen
> alle heute geprüften Geräte ein neues Datum der erneuten
> Prüfung bekommen?!
>
> Bitte um Hilfe und vielen Dank schon mal.
>
> S. Fuß
Hallo... ich weiss nun nicht, ob die Info noch aktuell sein wird, aber mittlerweile gibt es dazu einen Gestzestex. In der GGVSE ist die Verlängerung der Prüffrist auf 2 Jahre verlängert worden, allerdings nicht Fristübergehend, d.h. Sie müsssen Ihre Löscher vor Ablauf prüfen lassen und erhalten dann eine Verlängerung um 2 Jahre.
 Re: Feuerlöscher 27.06.2003 (21:38 Uhr) Willi Pape
> Hallo Herr Fuß,

die Zweijahres-Frist für Feuerlöscher ist in Anlage 2. Nr. 2.4 der GGVSE festgeschrieben. Diese ist gültig seit dem 01.01.2003. Da wir eine Übergangsfrist bis zum 01.07. d.J. haben, ist diese Vorschrift ab dem 01.07.2003 anzuwenden. Die Prüfplaketten brauchen nicht erneuert zu werden, sondern gelten für ein weiteres Jahr. Eine vorzeitige Prüfung der Löschgeräte vor diesem Zeitpunkt ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen


Willi Pape
 Rauchmelder Kennzpfl? 22.06.2003 (17:50 Uhr) Florian2442
Hallo Forum

muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden, wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen transportiert?

Danke

Fl

Zuletzt geändert von Willi Pape am 25.06.2003 um 21:42 Uhr.
 Re: Rauchmelder Kennzpfl? 23.06.2003 (09:21 Uhr) g.kleeberger
> Hallo Forum
>
> muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden,
> wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen
> transportiert?
>
> Danke
>
> Fl

Hallo Florian,
ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, muß die Prüfung nach der Gefahrgut-Einstufung anhand der Sicherheitsdatenblätter des jeweiligen Herstellers ergeben.
Vermutlich wird aber eine Fahrzeugkennezeichnung nicht erforderlich werden.
g.k.
 Re: Rauchmelder Kennzpfl? 25.06.2003 (21:43 Uhr) Willi Pape
> Hallo Forum
>
> muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden,
> wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen
> transportiert?
>
> Danke
>
> Fl
>
Hallo Herr Florian,
bei Ihren Rauchmeldern handelt es sich um einen radioaktiven Stoff in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten. Diese Stoffe sind gemäß Unterabschnitt 2.2.7.1.2 ADR von den Gefahrgutvorschriften ausgenommen wenn der Transport zum Endverbraucher stattfindet.
Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich mit Sicherheit auf Grund der minimalen Strahlung um ein "freigestelltes Versandstück". Auch hierfür ist eine Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht erforderlich.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Wieder da 05.06.2003 (21:27 Uhr) Willi Pape
Hallo liebe Gefahrgutfreunde,
es hat zwar etwas länger gedauert als geplant, aber ich bin wieder da. Ab sofort werde ich wieder rege in diesem Forum mitmachen. Ich hoffe wir haben weiterhin so viel Spaß wie bisher. Bis dann

Willi Pape
 Klassifizierung in Klasse 9 08.04.2003 (13:49 Uhr) Fretter
Hallo Zusammen.

Ich habe da eine komplexe Fragestellung. Wenn ein Produkt aufgrund seiner Zusammensetzung nach den Zubereitungsrichtlinien in "N" eingestuft wird, wird es automatisch in Klasse 9 als Gefahrgut eingestuft. Nun ist es möglich, aufgrund von Ökotoxikologischen Untersuchungen dieses Produkt Kennzeichnungsfrei zu bekommen. Soweit, so gut. Aber .. was ist, wenn das Produkt durch seine zusammensetzung als Marine pollutant eingestuft ist. Bleibt das Produkt in Klasse 9 oder fällt es dann auch raus?? Wichtig währe mir auch die Quelle der Lösung.
Danke und Gruß
Michael
 Re: Klassifizierung in Klasse 9 09.04.2003 (08:08 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Michael,

also ich sehe das wie folgt:
Wenn die Zubereitung als umweltgefährlich N eingestuft ist dann ist es Klasse 9.
Wenn Untersuchungen ergeben, dass die Zubereitung nicht als umweltgefährlich N eingestuft werden muss (bitte beachten ist nicht das gleiche wie Kennzeichnung),
dann fällt es nicht unter die Klasse 9.

Es hängt letztendlich von der Einstufung gem. GefStoffV bzw.
den EU-RL wie z.B. 1999/45/EG (Zubereitungen) ab.

Da gibt es aber kein Marine pollutant.
Woher kommt diese Einstufung?
Möglicherweise ist es doch das gleiche wie umweltgefährlich.
Sind eventuelle Angaben über R-Sätze vorhanden,
daran könnte man dann auch die Einstufung umweltgefährlich prüfen.

Gruß Michael
 Re: Klassifizierung in Klasse 9 29.04.2003 (15:42 Uhr) Fretter
Hallo
die Einstufung Marine polutant komt aus dem IMDG Kapitel 2.10
Gruß
Michael
 Re: Klassifizierung in Klasse 9 06.05.2003 (22:29 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Michael,

also mit IMDG kenn ich mich jetzt nicht so aus,
jedoch bezieht es sich eben ganz speziell nur auf
den Seetransport.
Die Kriterien unter 2.10 IMDG gibt es ja nicht im ADR.

Wenn es defnitiv nicht Klasse 9 ist, dann unterliegt es
auch nicht dem ADR (ich nehme an es soll auf der Strasse befördert werden), vorausgesetzt es fällt auch in keine andere Klasse.

Ich fürchte nur, das es ein Problem geben könnte,
weil in irgendwelchen Papieren möglicherweise eine UN-Nummer steht, was letztlich dazu führt,
dass man erklären muss, warum es nun doch keine Gefahrgut ist.

Vielleicht ist es einfacher es einfach als Gefahrgut Klasse 9 zu befördern.

Vielleicht hilft dir das ja ein bißchen weiter.

Vielleicht gibt es ja hier im Forum auch Experten die mehr dazu sagen können.
(Apropos Experten: Wo ist eigentlich Herr Pape abgeblieben?)

Gruß Michael
 Schriftliche Weisung / UMB 29.04.2003 (15:38 Uhr) Fretter
Hallo Forum,

Es wurden die Unfallmerkblätter bemängelt. Und zwar:
1. Es fehlte die Offizielle Benennung des Stoffes. (Hierbei handelt es sich um eine Stoffgruppe, UN 1263. Der zusatz "Farbe" ist aber nicht im UMB erwähnt.)
2. Es steht die "Ziffer 31c" auf dem UMB und es fehlt die VPG.
zu 1 würde ich mich nach dem ADR den Ausführungen anschließen. zu 2 habe ich aber eine Übergangsregelung im Kopf (Alte UMB dürfen aufgebraucht werden) Abgesehen davon sind nach dem neuen ADR auch die VPG nicht mehr benannt.
(Zumal die behörde das ADR 2001 zugrunde legt)
sind die Anschuldigen korrekt?
für schnelle Antwort danke ich schonmal
Gruß
Michael
 Re: Schriftliche Weisung / UMB 06.05.2003 (22:14 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Michael

also die VPG muss auf dem UMB nicht angegeben werden und
die Ziffern (hier:31c) gibt es nicht mehr, egal ob ADR 2001
oder 2003.
Die Beanstandung ist meiner Meinung nach korrekt.

Gruß Michael
 Hersteller-Angabe 30.04.2003 (11:37 Uhr) Hofmann
Guten Tag,

wir möchten Gefahrgut der Klasse 9, III, ADR in neutraler Verpackung versenden. Unsere Frage lautet: Muß auf der Verpackung der Name/die Adresse des Herstellers oder des  Inverkehrbringers angegeben werden? - Dann wäre die Neutralität nicht gewahrt. Eine UN-gerechte Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung ist gegeben.

Gerne hören wir von Ihnen.

Mit freundlichem Gruß
Marion Kohrt
 Re: Hersteller-Angabe 30.04.2003 (11:52 Uhr) Fretter
Hallo Frau Kohrt

Das kommt darauf an, welcher Verkehrsträger verwendet wird. Für den Trasport ADR/RID sowie IMDG ist eine Angabe des Herstellers nicht notwendig. Sobald es aber in die Luft geht, sind diese (und noch mehr) angaben auf der Versandeinheit zu machen.
Quelle : ADR/RID/IMDG 5.3.2
Gruß
Fretter
 Gaspendelverfahren 06.02.2003 (12:59 Uhr) Wesselhoeft
Hallo Forum,
ich hoffe sie können mir weiterhelfen!
Nach § 6 (1) der 20 BImSchV gilt für die Befüllung der Lagertanks von Tankstellen:
Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden Behältnis zugeleitet werden . §4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nach §4 (2) gilt für die Befüllung und Entleerung der Lagertanks von Tankstellen. Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

Gemäß §4 Abs.5 der 20 BImSchV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. Eine Umfüllung unter Umgehung der Verriegeleinrichtungen des Gaspendelüberwachungssystem ist nicht gestattet.
Die Tankstelle die wir beliefern hat die elektrische Voraussetzung das so ein Überwachungssystem angeschlossen werden kann, aber unser Tankwagen kann zwar das Gaspendelverfahren durchführen was auch immer gemacht wird aber er hat noch kein elektriches Überwachnungssystem.
Meine Frage:

1/Gibt es Übergangsfristen für dieses System oder reicht es aus wenn wir weiter wie bisher das Gaspendelverfahren durchführen.
2/ Muss es nachgerüstet werden.
2/Wenn ja seit wann musste es nachgerüstet werden.
3/Wenn es Übergangsfristen gibt dürfen wir solche Tankstellen noch befüllen.




 Re: Gaspendelverfahren 11.02.2003 (07:59 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Herr Wesselhoeft,

das BImSchG mit seinen VO´s ist zwar nicht unbedingt Thema dieses Forums, aber ich wüsste jetzt auch nicht, ob es dazu überhaupt ein Forum gibt. (Wäre nicht uninteressant)

Jetzt kenn ich mich mit der 20. BImSchV nicht aus und hab mal kurz reingeguckt. Ist in den Übergangsvorschriften in § 13 nichts zu finden, was Ihnen weiterhilft?

Was ist mit den Technischen Regeln brennbare Flüssigkeiten wie z.B.:

TRbF 40, 111, 141, 211 oder 212 die sich mit Tankstellen,
Füllanlagen etc. befassen?

Gruß Michael
 Gaspendelverfahren 06.02.2003 (12:58 Uhr) Wesselhoeft
Hallo Forum,
ich hoffe sie können mir weiterhelfen!
Nach § 6 (1) der 20 BImSchV gilt für die Befüllung der Lagertanks von Tankstellen:
Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden Behältnis zugeleitet werden . §4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nach §4 (2) gilt für die Befüllung und Entleerung der Lagertanks von Tankstellen. Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

Gemäß §4 Abs.5 der 20 BImSchV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. Eine Umfüllung unter Umgehung der Verriegeleinrichtungen des Gaspendelüberwachungssystem ist nicht gestattet.
Die Tankstelle die wir beliefern hat die elektrische Voraussetzung das so ein Überwachungssystem angeschlossen werden kann, aber unser Tankwagen kann zwar das Gaspendelverfahren durchführen was auch immer gemacht wird aber er hat noch kein elektriches Überwachnungssystem.
Meine Frage:

1/Gibt es Übergangsfristen für dieses System oder reicht es aus wenn wir weiter wie bisher das Gaspendelverfahren durchführen.
2/ Muss es nachgerüstet werden.
2/Wenn ja seit wann musste es nachgerüstet werden.
3/Wenn es Übergangsfristen gibt dürfen wir solche Tankstellen noch befüllen.




 gefahrgutschein ja oder nein 05.02.2003 (11:21 Uhr) michael
hallo

ich finde einfach keine loesung im internet fuer meine frage:

wenn ich als kurierfahrer, kleines, eigenes unternehmen,
sachen mitnehme die unter 1000 punkte nach dieser gefahrgutskala liegen, brauche ich dann einen gefahrgutschein?

wie kann ich leicht und schnell vor ort beim kunden nachvollziehen, ob ich das mitnehmen darf oder nicht
(wenn ich keinen gefarhgutschein habe)?

gibt es eine gute info seite darueber?

danke fuer eure hilfe
micha
> Hallo Michael.
Einen ADR-Schein benötigst Du generell erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von mehr als 3.5t, es sei denn, Du beförderst Stoffe der Klasse 1.
Darüberhinaus ist zu beachten, dass Du bei Anwendung der Vorschriften, gem der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3, d.h. Du überschreitest die Marge von 1000 nicht, keinen ADR-Schein benötigst. Hierbei ist zu beachten, dass diese Befreiungsmöglichkeit nicht für alle Stoffe der Klassen 1 und 7 gilt.
Beachte auch bitte die Bestimmungen in Kapitel 1.3, denn danach hat jeder an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligte, eine aufgabenbezogene Unterweisung zu erhalten, die ihn in sein Aufgabenfeld einweist. Für den Fahrzeugführer solcher "Kurriertransporte" bedeutet das, dass er selbst in der Lage sein sollte, die Berechnung der Werte, analog des Abschnitts 1.1.3.6.3, selbstständig durchzuführen!

Mfg

Oliver Lezius

 ADR 2003 (16. ÄnderungsVO) 05.02.2003 (07:36 Uhr) Michael Kanzen
Guten Morgen zusammen,

ich habe gerade mal in die 16. ÄnderungsVO geguckt und hab fast `ne Krise gekriegt.
Gerade an ADR 2002 gewöhnt, kommen schon gigantische Änderungen. (Die pdf-Datei vom bmvbw hat ja nur 125 Seiten).

Sind eigentlich in naher Zukunft weitere solcher großen Änderungen zu erwarten, oder kann man sich doch mal an
die Vorschriften gewöhnen (wenigstens ein bißchen)?

Dann ist mir beim Überfliegen aufgefallen, dass in der Tabelle
jetzt Stoffe auftauchen wie "Wollabfälle nass" mit dem Hinweis,
dass die nicht dem ADR unterliegen.
Wieso sind die dann drin?

Danke für eure Auskünfte.

Gruß Michael
 Re: ADR 2003 (16. ÄnderungsVO) 05.02.2003 (08:53 Uhr) Erwin Sigrist
guten Morgen Michael
Ich fürchte der WP.15 wie auch anderen, für die Weiterentwicklung der Regelwerke zuständigen Gremien, geht die Arbeit noch lange nicht aus. Als Stichworte seien hier nur die Themen "Security, Tunnelvorschriften sowie Limited Quantities" genannt. Neue technische Entwicklungen sowie neue Produkte erfordern ebenso eine Anpassung der Vorschriften. Das macht unsere Arbeit doch spannend...

Gruss Erwin Sigrist
 Hausarbeit Gefahrgut 20.01.2003 (10:46 Uhr) Oliver Zerbian
Hallo zusammen,

ich bin Student an der Uni Hannover u. schreibe eine Hausarbeit
mit dem Thema "Wirtschaftlicher u. ökologischer Andorderungskatalog für das Handling von Gefahrgut".
Haben sie vielleicht ein paar Tipps für mich (gute Quellen etc.)? Im ersten Schritt habe ich versucht, die Gesetze (man sind das viele!) zu durchforsten. Mein Ziel ist es, Datenblätter zu entwickeln, anhand derer man sehen kann, welche Gesetzestexte/-teile für welches Verkehrsmittel und welche logistische
Leistung (Transport; Lagerung etc.) zu beachten sind.

Vielen Dank im Voraus
 Re: Hausarbeit Gefahrgut 25.01.2003 (08:25 Uhr) Willi Pape
Hallo Oliver,
da hast Du Dir aber was vorgenommen!!!!! Das versucht die UN schon seit etlichen Jahren. In will Dir ja nicht den Mut nehmen, aber ich glaube das alles in Datenblätter zu fassen ist fast nicht möglich. Du kannst nur Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger nehmen und dann alles für die einzelnen Stoffe zusammentragen. Aber wenn Du dann die ganzen Ausnahmen mit einbeziehen willst, wirst Du meiner Meinung nach bald merken das es fast unmöglich ist alles in ein Datenblatt zu fassen. Wünsch Dir aber für Dein Studium weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 ADR-Vorschriften 24.01.2003 (14:08 Uhr) Hofmann
Meine Frage ist, ob sich seit dem 01.01.2003 bei den ADR-Vorschriften etwas geändert hat. Des weiteren, ob die Gefahrgutklasse 13 wirklich aufgelöst wurde.
Vielen Dank für eine Info
 Re: ADR-Vorschriften 25.01.2003 (08:20 Uhr) Willi Pape
Hallo Andrea,
es hat sich einiges im ADR 2003 geändert. Dies hier aufzuführen würde aber den Rahmen sprengen. Es gibt mittlerweile auch schon in verschiedenen Verlagen die neuen Vorschriftentexte. Die Übergangsfrist des ADR 2001 läuft aber noch bis zum 31.06.03.
Die Gefahrgutklasse 13 gab es allerdings noch nie !!!! Es gibt schon immer nur die Klasse 1 bis 9.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Checkliste 16.01.2003 (16:16 Uhr) Wesselhoeft
Frage an das Forum,

kann mir jemand eine Checkliste zur Verfügung stellen, woraus hervorgeht, welche Pflichten der Fahrzeugführer
(Tankwagenfahrer) beim befüllen eines Empfängertanks hat.

Mit freundlichen Grüßen
U. Wesselhoeft
Fax: 04855/ 891626
 Re: Checkliste 17.01.2003 (17:43 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhoeft,
zusenden kann ich Ihnen leider keine Checkliste. Aber schauen sie doch mal auf den Homepage vom Storck-Verlag oder Vogel-verlag nach. Dort gibt es etliche Checklisten zum downladen.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Zulässige Verpackung 16.01.2003 (10:10 Uhr) Michael Kanzen
Hallo zusammen,

ein Kunde möchte uns Gefahrgut in IBC schicken.
Die IBC in denen das Gut abgefüllt wurde, sind jedoch keine
zugelassenen Verpackungen für Gefahrgut.

Wir haben ihm geraten, diese IBC noch einmal in zugelassene
IBC zu packen.

Da ich mir nicht 100%ig sicher bin, wollte ich mich noch
einmal vergewissern, ob man das tatsächlich so machen kann.

Oder muss der "innere" IBC (Innenverpackung?) auch zugelassen sein?

Danke für die schnelle Antwort.

Gruß Michael
 Re: Zulässige Verpackung 17.01.2003 (17:41 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
natürlich ist das möglich wenn die äußere Verpackung eine zugelassene Verpackung ist. Aber wäre es nicht einfacher das Material einfach in zugelassene Verpackungen umzufüllen?

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 GGAV 20 03.12.2002 (09:15 Uhr) Thomas Konerding
Hallo Herr Pape,

aus gegebenen Anlass bereitet mir der Absatz unter 2.4 GGAV 20, Sonstige Vorschriften, "Kopfzerbrechen": Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen...in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
1. Wie ist "Sammlungen" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen?
2. Wie ist "Anlieferungsgefäß" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen (Ist eine Druckgasverpackung ein Anlieferungsgefäß?)

3. Sollte mit diesem Absatz gemeint sein, dass Lackabfälle aus Lackierkabinen, die als "Gefährliche Abfälle, 3,I, Gruppe 2.3, ADR, Ausnahme Nr. 20" befördert werden sollen, erst in Anlieferungsgefäße ("Farbeimer")umgefüllt werden müssen, bevor die mit Lackabfällen gefüllten Farbeimer in eine Kiste aus Stahl gegeben werden können???

Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort
MfG Thomas Konerding
 Re: GGAV 20 03.12.2002 (15:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Konerding,
nach meinem Verständnis bezieht sich der Punkt 2.4 nur auf Abfallsammelaktionen. Das heisst also, wenn in einem Betrieb eine Abfallsammelstelle existiert und dort die verschiedensten Abfälle in kleinen Gebinden anfallen. Diese müssen dann in zugelassene Verpackungen (Anlieferungsgefäße) verpackt werden und es muß eine fachkundige Person vor Ort sein.
Wenn Sie nämlich weiterlesen steht unter Punkt 4.2 das auch Versandstücke und IBC mit den dort angegebenen Codierungen erlaubt sind.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 20 13.01.2003 (13:46 Uhr) Thomas Konerding
Hallo Herr Pape,

zunächst wünsche ich ein gutes Neues 2003!

zurück zur GGAV 20, Punkt 2.4. Mir geht es um die Frage inwieweit IBC die Forderungen an die übrigen zulässigen Verpackungen (a.-d.)erfüllen müssen, nämlich Bauartzulassung nach Verpackungsgruppe I?! Oder muss die Bauartzulassung der IBC nur in Abhängigkeit der definierten Verpackungsgruppe für die jeweiligen Abfallgruppen (Beispiel: Abfallgruppe 2.1, Klasse 2; Verpackungsgruppe II) erfolgen, also für das angegebene Beispiel: Codierung 11A/Y...?

Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Konerding
 Beförderungspapier 03.01.2003 (15:20 Uhr) wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei wünsche ich Ihnen ein frohe neues Jahr 2003.
Jetzt zu meiner Frage.
Die Ausnahme Nr. 55 sagte ja aus, wenn ich die Tabelle der Rn. 10011 nicht überschreite brauche ich auch kein Beförderungsappier.
Wie sieht es jetzt aus bei der Ausnahme Nr. 18
da hier Güter an Dritte übergeben werden, muss ich ja zwangsläufig ein Beförderungspapier mitführen.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass kein Beförderungspapier mitgegeben wird wenn ich es an Dritte übergebe(z.B. bei einem Systemausfall).

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus und
verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Uwe Wesselhoeft
 Re: Beförderungspapier 03.01.2003 (15:37 Uhr) Willi Pape
>Hallo Herr Wesselhoeft,
zuerst möchte ich Ihnen ebenfalls ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr wünschen.
Bei Ihrer Anfrage zu dem Beförderungspapier kann ich Ihnen leider nur mitteilen das es meiner Meinung nach nicht möglich ist bei einem Transport den dritte durchführen auf das Beförderungspapier zu verzichten.
Vielleicht kennt ja jemand anderes noch einen Weg. Bin mal gespannt.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: Beförderungspapier 05.01.2003 (14:51 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesslhoeft
vielleicht hilft Ihnen das ja weiter:
im Kapitel 5.4.0 ADR steht unter Bem. 2 :Arbeitsverfahren mit EDV oder EDI zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Frohe Weihnachten 20.12.2002 (17:38 Uhr) Willi Pape
Liebe Gefahrgutforen- Teilnehmer und Teilnehmerinnen,
da es in den nächsten Tagen hier erfahrungsgemäß etwas ruhiger wird, wünsche ich heute schon mal allen Teilnehmern /innen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Vor allem aber wünsche ich viel Gesundheit und im nächsten Jahr einen unfallfreien Umgang mit Gefahrgut.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 GGAV 2002 18.12.2002 (15:36 Uhr) Haupt
Hallo meine Damen und Herren,

ich suche eine Interent seite in der man die GGAV 2002 als Pdf (acrobat Reader) downloaden kann. Bestehet die möglichkeit mir diese (falls vorhanden) zu nennen.
 Re: GGAV 2002 18.12.2002 (18:44 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr oder Frau Haupt,
auf den seiten des Bundesverkehrsministeriums wird man nur auf die Leseversion (Drucken geht leider nicht) des Bundesgesetzblattes verwiesen. Aber auf der Seite www.gefahrgut-online.de kann man mit einigen weiteren "Klicks" eine pdf. Datei runterladen und die GGAV ausdrucken.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 Re: GGAV 2002 20.12.2002 (09:47 Uhr) Herr Haupt ;-)
Ich danke Ihnen Herr Pape und wünsche Ihnen eine frohe Weihnachtszeit und ein guten Rutsch ins neue Jahr also in diesem Sinne: Merry Christmas
 GGAV 19 12.12.2002 (09:56 Uhr) Michael Kanzen
Hallo zusammen,

bei einer geplanten Notifizierung wies uns die Behörde darauf hin, dass der Abfall innerstaatlich unter GGAV Ausnahme 19 fällt.
Das ist soweit korrekt.
Wie verhält es sich aber genau bei grenzüberschreitenden Transporten?
Die GGAV sagt dazu, dass der innerstaatliche Teil nach der GGAV befördert werden darf! (§ 3)
Dürfen ist ja nun nicht müssen!
Wie ist da nun genau zu verfahren?
Muss ich dann nach der Grenzüberschreitung das Fahrzeug kennzeichnen (ok kein Problem) und alle Verpackungen dann nochmals in geprüfte und gekennzeichnete Verpackungen umpacken (bei dem Aufwand schon ein Problem, flexible IBC) oder
soll man den Transport schon im Nachbarland als Gefahrguttransport losschicken, obwohl es dort nicht vorgeschrieben ist, bzw. es die Ausnahme ja eigentlich gar nicht gibt.
Oder braucht man gar nichts machen?

Wer weiß da eine konkrete Antwort bzw. hat das Szenario selbst schon durchgespielt?

Danke für eure rasche Hilfe und Antwort.

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:03 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da die GGAV in Ausland nicht gilt, wie Sie richtig geschrieben haben, würde ich bei grenzüberschreitenden Transporten diese Ausnahme überhaupt nicht anwenden und die komplette Gefahrgutvorschriften einhalten. Gar nichts machen geht bei Gefahrguttransporten nicht.

mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:38 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Herr Pape,

zunächst einmal danke für die schnelle Antwort.
Allerdings hilft sie mir nicht so ganz weiter.
"Gar nichts machen bei Gefahrguttransporten" bzw. "einhalten der kompletten Vorschriften" ist ja das Problem.

Ausnahme 19 behandelt ja dioxinhaltige Stoffe. Diese werden je nach Gehalt der entsprechenden UN-Nummer und Klasse zugeteilt.

Soweit ich weiß, gibt es bezüglich dioxinhaltiger Stoffe keine Regelungen im ADR daher dann auch kein Gefahrgut - oder doch ?

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 14.12.2002 (12:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da haben Sie ja einen "tollen" Stoff. Das es sich um Dioxin handelt haben Sie vorher nicht gesagt. Laut Anlage 2 der GGVSE sind Dioxine ab einer bestimmten Mengenschwelle vom Transport ausgeschlossen. Ansonsten würde ich den Stoff bei grenzüberschreitendem Transport unter ide UN-Nr. 2810 bzw 2811 einordnen. Ein giftiger Stoff ist es allemal und fällt also immer unter das ADR.
Schönes Wochenende.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
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