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| | | Hallo Forumteilnehmer,
meine Frage betrifft die in Deutschland aktuell anzuwendenden Prüffristen für Fahrzeugfeuerlöscher nach ADR/GGVSE. Sowohl GGVSE als auch RSE geben ausdrücklich eine Einjahresfrist vor. Ein heute zur Prüfung von Feuerlöschern beauftragtes Brandschutzunternehmen hat angeblich eine Information vorliegen, derzufolge schon die Prüfungsfrist auf 2 Jahre verlängert ist. Meines Wissens ist dies angedacht und soll kommen, ist aber noch nicht amtlich. Was gilt nun wirklich? Im zweifel müssen alle heute geprüften Geräte ein neues Datum der erneuten Prüfung bekommen?!
Bitte um Hilfe und vielen Dank schon mal.
S. Fuß | | | | | | > Guten Abend Herr Fuß, zunächst einmal gilt in Deutschland wie bereits von Ihnen gesagt, die Prüffrist von einem Jahr. Diese Frist soll im Rahmen der 1.GGVSE-Änderungsverordnung auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Wann diese letztendlich fertiggestellt und veröffentlicht wird, steht jedoch noch nicht fest. Bis zu deren Inkrafttreten gilt jedoch nach wie vor die Frist von einem Jahr. Es ist zu vermuten, dass es hier eine Übergangsfrist geben wird bzw. eine Klausel, welche es ermöglicht, dass die Feuerlöschgeräte um ein Jahr weiterverwendet werden können, ohne erneut einen Sachverständigen konsultieren zu müssen(Änderung der Prüfdaten). Ich denke, hier wird ähnlich verfahren werden, wie bei der damaligen Anpassung der ADR-Fahrerschulungen von 3 auf 5 Jahre (ohne Umschreibung bzw. Verlängerung). Ich hoffe diese Antwort hilft Ihnen weiter.
Mfg
O. Lezius
| | | | | | > Hallo Forumteilnehmer, > > meine Frage betrifft die in Deutschland aktuell > anzuwendenden Prüffristen für Fahrzeugfeuerlöscher nach > ADR/GGVSE. Sowohl GGVSE als auch RSE geben ausdrücklich > eine Einjahresfrist vor. Ein heute zur Prüfung von > Feuerlöschern beauftragtes Brandschutzunternehmen hat > angeblich eine Information vorliegen, derzufolge schon > die Prüfungsfrist auf 2 Jahre verlängert ist. Meines > Wissens ist dies angedacht und soll kommen, ist aber noch > nicht amtlich. Was gilt nun wirklich? Im zweifel müssen > alle heute geprüften Geräte ein neues Datum der erneuten > Prüfung bekommen?! > > Bitte um Hilfe und vielen Dank schon mal. > > S. Fuß Hallo... ich weiss nun nicht, ob die Info noch aktuell sein wird, aber mittlerweile gibt es dazu einen Gestzestex. In der GGVSE ist die Verlängerung der Prüffrist auf 2 Jahre verlängert worden, allerdings nicht Fristübergehend, d.h. Sie müsssen Ihre Löscher vor Ablauf prüfen lassen und erhalten dann eine Verlängerung um 2 Jahre. | | | | | | > Hallo Herr Fuß, die Zweijahres-Frist für Feuerlöscher ist in Anlage 2. Nr. 2.4 der GGVSE festgeschrieben. Diese ist gültig seit dem 01.01.2003. Da wir eine Übergangsfrist bis zum 01.07. d.J. haben, ist diese Vorschrift ab dem 01.07.2003 anzuwenden. Die Prüfplaketten brauchen nicht erneuert zu werden, sondern gelten für ein weiteres Jahr. Eine vorzeitige Prüfung der Löschgeräte vor diesem Zeitpunkt ist nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Pape
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| | | Hallo Forum
muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden, wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen transportiert?
Danke
Fl
Zuletzt geändert von Willi Pape am 25.06.2003 um 21:42 Uhr. | | | | | | > Hallo Forum > > muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden, > wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen > transportiert? > > Danke > > Fl Hallo Florian, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, muß die Prüfung nach der Gefahrgut-Einstufung anhand der Sicherheitsdatenblätter des jeweiligen Herstellers ergeben. Vermutlich wird aber eine Fahrzeugkennezeichnung nicht erforderlich werden. g.k.
| | | | | | > Hallo Forum > > muß ein Fzg gekennzeichnet (und wenn ja, wie) werden, > wenn er alte oder neue Rauchmelder mit radioak. Stoffen > transportiert? > > Danke > > Fl > Hallo Herr Florian, bei Ihren Rauchmeldern handelt es sich um einen radioaktiven Stoff in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten. Diese Stoffe sind gemäß Unterabschnitt 2.2.7.1.2 ADR von den Gefahrgutvorschriften ausgenommen wenn der Transport zum Endverbraucher stattfindet. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich mit Sicherheit auf Grund der minimalen Strahlung um ein "freigestelltes Versandstück". Auch hierfür ist eine Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht erforderlich.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
| | | Hallo Zusammen.
Ich habe da eine komplexe Fragestellung. Wenn ein Produkt aufgrund seiner Zusammensetzung nach den Zubereitungsrichtlinien in "N" eingestuft wird, wird es automatisch in Klasse 9 als Gefahrgut eingestuft. Nun ist es möglich, aufgrund von Ökotoxikologischen Untersuchungen dieses Produkt Kennzeichnungsfrei zu bekommen. Soweit, so gut. Aber .. was ist, wenn das Produkt durch seine zusammensetzung als Marine pollutant eingestuft ist. Bleibt das Produkt in Klasse 9 oder fällt es dann auch raus?? Wichtig währe mir auch die Quelle der Lösung. Danke und Gruß Michael | | | | | | Hallo Michael,
also ich sehe das wie folgt: Wenn die Zubereitung als umweltgefährlich N eingestuft ist dann ist es Klasse 9. Wenn Untersuchungen ergeben, dass die Zubereitung nicht als umweltgefährlich N eingestuft werden muss (bitte beachten ist nicht das gleiche wie Kennzeichnung), dann fällt es nicht unter die Klasse 9.
Es hängt letztendlich von der Einstufung gem. GefStoffV bzw. den EU-RL wie z.B. 1999/45/EG (Zubereitungen) ab.
Da gibt es aber kein Marine pollutant. Woher kommt diese Einstufung? Möglicherweise ist es doch das gleiche wie umweltgefährlich. Sind eventuelle Angaben über R-Sätze vorhanden, daran könnte man dann auch die Einstufung umweltgefährlich prüfen.
Gruß Michael | | | | | | Hallo die Einstufung Marine polutant komt aus dem IMDG Kapitel 2.10 Gruß Michael
| | | | | | Hallo Michael,
also mit IMDG kenn ich mich jetzt nicht so aus, jedoch bezieht es sich eben ganz speziell nur auf den Seetransport. Die Kriterien unter 2.10 IMDG gibt es ja nicht im ADR.
Wenn es defnitiv nicht Klasse 9 ist, dann unterliegt es auch nicht dem ADR (ich nehme an es soll auf der Strasse befördert werden), vorausgesetzt es fällt auch in keine andere Klasse.
Ich fürchte nur, das es ein Problem geben könnte, weil in irgendwelchen Papieren möglicherweise eine UN-Nummer steht, was letztlich dazu führt, dass man erklären muss, warum es nun doch keine Gefahrgut ist.
Vielleicht ist es einfacher es einfach als Gefahrgut Klasse 9 zu befördern.
Vielleicht hilft dir das ja ein bißchen weiter.
Vielleicht gibt es ja hier im Forum auch Experten die mehr dazu sagen können. (Apropos Experten: Wo ist eigentlich Herr Pape abgeblieben?)
Gruß Michael | |
| | | Hallo Forum, ich hoffe sie können mir weiterhelfen! Nach § 6 (1) der 20 BImSchV gilt für die Befüllung der Lagertanks von Tankstellen: Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden Behältnis zugeleitet werden . §4 Abs. 2 gilt entsprechend. Nach §4 (2) gilt für die Befüllung und Entleerung der Lagertanks von Tankstellen. Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.
Gemäß §4 Abs.5 der 20 BImSchV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. Eine Umfüllung unter Umgehung der Verriegeleinrichtungen des Gaspendelüberwachungssystem ist nicht gestattet. Die Tankstelle die wir beliefern hat die elektrische Voraussetzung das so ein Überwachungssystem angeschlossen werden kann, aber unser Tankwagen kann zwar das Gaspendelverfahren durchführen was auch immer gemacht wird aber er hat noch kein elektriches Überwachnungssystem. Meine Frage:
1/Gibt es Übergangsfristen für dieses System oder reicht es aus wenn wir weiter wie bisher das Gaspendelverfahren durchführen. 2/ Muss es nachgerüstet werden. 2/Wenn ja seit wann musste es nachgerüstet werden. 3/Wenn es Übergangsfristen gibt dürfen wir solche Tankstellen noch befüllen.
| | | | | | Hallo Herr Wesselhoeft,
das BImSchG mit seinen VO´s ist zwar nicht unbedingt Thema dieses Forums, aber ich wüsste jetzt auch nicht, ob es dazu überhaupt ein Forum gibt. (Wäre nicht uninteressant)
Jetzt kenn ich mich mit der 20. BImSchV nicht aus und hab mal kurz reingeguckt. Ist in den Übergangsvorschriften in § 13 nichts zu finden, was Ihnen weiterhilft?
Was ist mit den Technischen Regeln brennbare Flüssigkeiten wie z.B.:
TRbF 40, 111, 141, 211 oder 212 die sich mit Tankstellen, Füllanlagen etc. befassen?
Gruß Michael | |
| | | Hallo Forum, ich hoffe sie können mir weiterhelfen! Nach § 6 (1) der 20 BImSchV gilt für die Befüllung der Lagertanks von Tankstellen: Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden Behältnis zugeleitet werden . §4 Abs. 2 gilt entsprechend. Nach §4 (2) gilt für die Befüllung und Entleerung der Lagertanks von Tankstellen. Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.
Gemäß §4 Abs.5 der 20 BImSchV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. Eine Umfüllung unter Umgehung der Verriegeleinrichtungen des Gaspendelüberwachungssystem ist nicht gestattet. Die Tankstelle die wir beliefern hat die elektrische Voraussetzung das so ein Überwachungssystem angeschlossen werden kann, aber unser Tankwagen kann zwar das Gaspendelverfahren durchführen was auch immer gemacht wird aber er hat noch kein elektriches Überwachnungssystem. Meine Frage:
1/Gibt es Übergangsfristen für dieses System oder reicht es aus wenn wir weiter wie bisher das Gaspendelverfahren durchführen. 2/ Muss es nachgerüstet werden. 2/Wenn ja seit wann musste es nachgerüstet werden. 3/Wenn es Übergangsfristen gibt dürfen wir solche Tankstellen noch befüllen.
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| | | hallo
ich finde einfach keine loesung im internet fuer meine frage:
wenn ich als kurierfahrer, kleines, eigenes unternehmen, sachen mitnehme die unter 1000 punkte nach dieser gefahrgutskala liegen, brauche ich dann einen gefahrgutschein?
wie kann ich leicht und schnell vor ort beim kunden nachvollziehen, ob ich das mitnehmen darf oder nicht (wenn ich keinen gefarhgutschein habe)?
gibt es eine gute info seite darueber?
danke fuer eure hilfe micha | | | | | | > Hallo Michael. Einen ADR-Schein benötigst Du generell erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von mehr als 3.5t, es sei denn, Du beförderst Stoffe der Klasse 1. Darüberhinaus ist zu beachten, dass Du bei Anwendung der Vorschriften, gem der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3, d.h. Du überschreitest die Marge von 1000 nicht, keinen ADR-Schein benötigst. Hierbei ist zu beachten, dass diese Befreiungsmöglichkeit nicht für alle Stoffe der Klassen 1 und 7 gilt. Beachte auch bitte die Bestimmungen in Kapitel 1.3, denn danach hat jeder an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligte, eine aufgabenbezogene Unterweisung zu erhalten, die ihn in sein Aufgabenfeld einweist. Für den Fahrzeugführer solcher "Kurriertransporte" bedeutet das, dass er selbst in der Lage sein sollte, die Berechnung der Werte, analog des Abschnitts 1.1.3.6.3, selbstständig durchzuführen!
Mfg
Oliver Lezius | |
| | | Hallo Herr Pape,
aus gegebenen Anlass bereitet mir der Absatz unter 2.4 GGAV 20, Sonstige Vorschriften, "Kopfzerbrechen": Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen...in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden. 1. Wie ist "Sammlungen" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen? 2. Wie ist "Anlieferungsgefäß" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen (Ist eine Druckgasverpackung ein Anlieferungsgefäß?)
3. Sollte mit diesem Absatz gemeint sein, dass Lackabfälle aus Lackierkabinen, die als "Gefährliche Abfälle, 3,I, Gruppe 2.3, ADR, Ausnahme Nr. 20" befördert werden sollen, erst in Anlieferungsgefäße ("Farbeimer")umgefüllt werden müssen, bevor die mit Lackabfällen gefüllten Farbeimer in eine Kiste aus Stahl gegeben werden können???
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort MfG Thomas Konerding | | | | | | Hallo Herr Konerding, nach meinem Verständnis bezieht sich der Punkt 2.4 nur auf Abfallsammelaktionen. Das heisst also, wenn in einem Betrieb eine Abfallsammelstelle existiert und dort die verschiedensten Abfälle in kleinen Gebinden anfallen. Diese müssen dann in zugelassene Verpackungen (Anlieferungsgefäße) verpackt werden und es muß eine fachkundige Person vor Ort sein. Wenn Sie nämlich weiterlesen steht unter Punkt 4.2 das auch Versandstücke und IBC mit den dort angegebenen Codierungen erlaubt sind. Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | | | | | | Hallo Herr Pape,
zunächst wünsche ich ein gutes Neues 2003!
zurück zur GGAV 20, Punkt 2.4. Mir geht es um die Frage inwieweit IBC die Forderungen an die übrigen zulässigen Verpackungen (a.-d.)erfüllen müssen, nämlich Bauartzulassung nach Verpackungsgruppe I?! Oder muss die Bauartzulassung der IBC nur in Abhängigkeit der definierten Verpackungsgruppe für die jeweiligen Abfallgruppen (Beispiel: Abfallgruppe 2.1, Klasse 2; Verpackungsgruppe II) erfolgen, also für das angegebene Beispiel: Codierung 11A/Y...?
Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Konerding | |
| GGAV 19 12.12.2002 (09:56 Uhr) Michael Kanzen | | Hallo zusammen,
bei einer geplanten Notifizierung wies uns die Behörde darauf hin, dass der Abfall innerstaatlich unter GGAV Ausnahme 19 fällt. Das ist soweit korrekt. Wie verhält es sich aber genau bei grenzüberschreitenden Transporten? Die GGAV sagt dazu, dass der innerstaatliche Teil nach der GGAV befördert werden darf! (§ 3) Dürfen ist ja nun nicht müssen! Wie ist da nun genau zu verfahren? Muss ich dann nach der Grenzüberschreitung das Fahrzeug kennzeichnen (ok kein Problem) und alle Verpackungen dann nochmals in geprüfte und gekennzeichnete Verpackungen umpacken (bei dem Aufwand schon ein Problem, flexible IBC) oder soll man den Transport schon im Nachbarland als Gefahrguttransport losschicken, obwohl es dort nicht vorgeschrieben ist, bzw. es die Ausnahme ja eigentlich gar nicht gibt. Oder braucht man gar nichts machen?
Wer weiß da eine konkrete Antwort bzw. hat das Szenario selbst schon durchgespielt?
Danke für eure rasche Hilfe und Antwort.
Gruß Michael | | | | | | Hallo Herr Kanzen, da die GGAV in Ausland nicht gilt, wie Sie richtig geschrieben haben, würde ich bei grenzüberschreitenden Transporten diese Ausnahme überhaupt nicht anwenden und die komplette Gefahrgutvorschriften einhalten. Gar nichts machen geht bei Gefahrguttransporten nicht.
mit freundlichem Gruß
Willi Pape | | | | | | Hallo Herr Pape,
zunächst einmal danke für die schnelle Antwort. Allerdings hilft sie mir nicht so ganz weiter. "Gar nichts machen bei Gefahrguttransporten" bzw. "einhalten der kompletten Vorschriften" ist ja das Problem.
Ausnahme 19 behandelt ja dioxinhaltige Stoffe. Diese werden je nach Gehalt der entsprechenden UN-Nummer und Klasse zugeteilt.
Soweit ich weiß, gibt es bezüglich dioxinhaltiger Stoffe keine Regelungen im ADR daher dann auch kein Gefahrgut - oder doch ?
Gruß Michael | | | | | | Hallo Herr Kanzen, da haben Sie ja einen "tollen" Stoff. Das es sich um Dioxin handelt haben Sie vorher nicht gesagt. Laut Anlage 2 der GGVSE sind Dioxine ab einer bestimmten Mengenschwelle vom Transport ausgeschlossen. Ansonsten würde ich den Stoff bei grenzüberschreitendem Transport unter ide UN-Nr. 2810 bzw 2811 einordnen. Ein giftiger Stoff ist es allemal und fällt also immer unter das ADR. Schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
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