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Willkommen im Gefahrgut-Forum von Klaus Ridder.
| | | Hallo,
ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen kann: - Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne.
Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten, schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand. Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss. (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft...")
Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?!
Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße huzfeld | | | | | | Hallo, in 5.2.2.2.1.1.2 ADR steht doch nur, dass die Linie parallel 5 mm vom Rand verlaufen muss. Ich lese nirgendwo das sich zwischen dieser Linie und dem Rand keine zweite Linie befinden darf. Ich persönlich kenne zwar keine Gefahrzettel die so aussehen, aber es ist meiner Meinung nach nicht verboten.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
> Hallo, > > ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen > kann: > - Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin > über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten > nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne. > > Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten, > schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in > dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand. > Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass > eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss. > (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines > auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie > müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. > Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in > einem Abstand von 5 mm verläuft...") > > Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht > weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten > geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?! > > > Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D > > Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße > huzfeld | |
| | | Hallo. ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren.
Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht, dieser ist ja 5 Jahre gültig. Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus einfach nicht wiederfinden.
Daher meine Frage:
Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ?
Ich danke herzlichst für Antwort.
F.Jankowski | | | | | | > Hallo Herr Jankowski, selbstverständlich gibt es die Möglichkeit eine Ersatzbescheinigung zu erhalten. Dazu müsseten Sie sich an die Industrie und Handelskammer wenden, die Ihren verlorenen Schein ausgestellt hat. Dieser Schein wird in der Regel als Ersatzschein ausgestellt. Eine Rückgabe bei auffinden des verlorenen Scheins ist nicht erforderlich, da das Ablaufdatum das gleiche bleibt wie im verlorenen Schein. Sie hätten dann ggf. zwei Scheine. Was die Kosten angeht, fragen Sie bei der IHK nach, denn diesde können von IHK zu IHK varieren.
MfG
G. Lunkes Hallo.
> ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren. > > Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht, > dieser ist ja 5 Jahre gültig. > Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere > abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus > einfach nicht wiederfinden. > > Daher meine Frage: > > Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung > erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der > Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück > zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ? > > Ich danke herzlichst für Antwort. > > F.Jankowski | |
| ADR 20.02.2010 (19:16 Uhr) dennis | | hallo, ich hab produkt verloren auf der straße UN3082 kl 9 wer kann mir helfen? | |
| | | Hallo, die schriftliche Weisung ist nach
5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben.
Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine ADR Schein hat?
MfG Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | > Hallo, > die schriftliche Weisung ist nach > > 5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender > bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum > Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das > Fahrzeug zu übergeben. > > Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer > mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, > die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine > ADR Schein hat? > > MfG > Schindlbeck Hallo,
mit dem ADR 2009 wurde die Pflicht zum Bereitsstellen der schriftlichen Weisungen geändert. Diese sind nunmehr im ADR selbst vorgegeben. Auch muss der Verlader diese auch nicht mehr bei jeder einzelnen Verladung übergeben. Somit muss jetzt der Beförderer die Weisungen Bereitstellen und dem Fahrer übergeben.
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| UN1866 23.11.2009 (15:22 Uhr) Schadow | | ich habe einen lkw kontrolliert und folgendes festgestellt: 2 ibc 1100 kg nidergezurrt mit harzlösung. in den papieren stand un1866 harzlösung 3 vg 3 D/E. kein weiterer zusatz meine frage: fällt die ladung unters adr? bin mir unsicher.vielen dank für die antwort. | |
| | | Guten Tag,
wir sind eine Executive & Direct Search Agentur mit Sitz in Lübeck, Hamburg und München.
Im Auftrag unseres Klienten, ein renommiertes, weltweit bekanntes und agierendes Unternehmen der Verpackungsmittelindustrie, suchen wir einen
Vertriebsleiter (m/w) Europa für Gefahrgutverpackung (Metall, Kunststoffe usw.).
Bei Interesse an dieser Herausforderung, senden Sie bitte Ihren Lebenslauf direkt an unsere Geschäftsführung, Andrea Gensel, gensel@job-campus.de.
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch unter 0451 2903-189 zur Verfügung.
Ihr Team von Job-Campus www.Job-Campus.de
| | | | | | > Guten Tag, > > wir sind eine Executive & Direct Search Agentur mit Sitz > in Lübeck, Hamburg und München. > > Im Auftrag unseres Klienten, ein renommiertes, weltweit > bekanntes und agierendes Unternehmen der > Verpackungsmittelindustrie, suchen wir einen > > Vertriebsleiter (m/w) Europa für > Gefahrgutverpackung (Metall, Kunststoffe usw.). > > Bei Interesse an dieser Herausforderung, senden Sie bitte > Ihren Lebenslauf direkt an unsere Geschäftsführung, > Andrea Gensel, gensel@job-campus.de. > > Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch unter > 0451 2903-189 zur Verfügung. > > Ihr Team von Job-Campus > www.Job-Campus.de
Mann seid Ihr peinlich,
hier findet Ihr höchstens einen Experten für Onanie. Versuchts mal bei Jobscout24 - dieser Tipp war gratis aber nicht umsonst ;-)
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| | | Hallo Forum,
nach Kapitel 8.3.4 dürfen Beleuchtungsgeräte keine Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden können. Eine Mag Lite zum Beispiel wäre ein solches Beleuchtungsgerät.Darf diese Taschenlampe verwendet werden, oder muss sie Ex-geschützt ausgeführt sein? Ist ein Ex-schutz überhaupt noch irgendwo gefordert? Meines Erachtens nach, dürfte der Vewrwendung einer Mag Lite nichts im Wege stehen. Was meinen Sie dazu? Vielen Dank für Ihre hilfe!
MfG
G. Lunkes | | | | | | Hallo Herr / Frau Lunkes, in den Gefahrgutvorschriften steht nirgends das es sich um ex-geschützte Beleuchtungsgeräte handeln muß. Meines erachtens reicht eine Taschenlampe ohne metalloberfläche.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | | | | | | Guten Tag!
Es ist eine nicht Funken bildende Handleuchte zu verwenden, laut GGVSE! Ex geschützt muss sie nur sein wenn es die Schriftliche Weisung vor sieht!
MFG Christian Heun | | | | | | > Hallo Forum, > > nach Kapitel 8.3.4 dürfen Beleuchtungsgeräte keine > Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt > werden können. Eine Mag Lite zum Beispiel wäre ein > solches Beleuchtungsgerät.Darf diese Taschenlampe > verwendet werden, oder muss sie Ex-geschützt ausgeführt > sein? Ist ein Ex-schutz überhaupt noch irgendwo > gefordert? Meines Erachtens nach, dürfte der Vewrwendung > einer Mag Lite nichts im Wege stehen. Was meinen Sie > dazu? Vielen Dank für Ihre hilfe! > > MfG > > G. Lunkes Hallo...
Wörtlich ist eine Ex-Lampe in der ADR nicht gefordert. Sollte jedoch in Zeile 19 die S2 stehen, ist eine Lampe notwendig, die evtl. auftretenden Dämpfe nicht entzünden kann.. Also dann doch wieder Ex-geschützt...
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| | | Hallo,
wieder einmal benötigen wir Hilfestellung. Es geht um die Begriffe "bedecktes" Fahrzeug und "gedecktes" Fahrzeug. (bedecktes Fahrzeug = lose Plane?) "bedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch Planenwagen?
Wir versenden Zinkoxid (UN 3077) in 5M1-Säcken. Muß die Ware im Kofferzug befördert werden?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
(Danke auch noch für die prompte Auskunft bei unserer letzten Anfrage.)
Mit freundlichen Grüßen
Harzer Zinkoxide GmbH Marion Kohrt
| | | | | | > Korrektur: "gedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch Planenagen? Hallo, > > wieder einmal benötigen wir Hilfestellung. Es geht um die > Begriffe "bedecktes" Fahrzeug und "gedecktes" Fahrzeug. > (bedecktes Fahrzeug = lose Plane?) > "gedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch > Planenwagen? > > Wir versenden Zinkoxid (UN 3077) in 5M1-Säcken. Muß die > Ware im Kofferzug befördert werden? > > Vielen Dank für eine schnelle Antwort. > > (Danke auch noch für die prompte Auskunft bei unserer > letzten Anfrage.) > > Mit freundlichen Grüßen > > Harzer Zinkoxide GmbH > Marion Kohrt > > | | | | | | > Hallo, > > für UN 3077 gilt, wenn dieser Stoff in Säcken 5M1 verpackt ist, die Sondervorschrift V13. Demnach sind diese Säcke in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern zu befördern. ->gedecktes Fahrzeug gem. Abschnitt 1.2, ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann (also Anhänger bzw. Sattelanhänger mit Plane und Spriegel als Aufbau und verschließbarer Tür/Türen bzw. Plane oder Hubladebühne). ->geschlossener Container = vollständig geschlossener Container (starre Seitenwände und Stirnwände), Dach darf vorhanden sein, sofern dies bei der Beförderung geschlossen ist
Mfg
O.Lezius | | | | | | > Hallo,
Ich finde dieses Forum gut. Der Beitrag hat mir geholfen!
MfG
Franzen Joseph | |
| | | Hallo Forum,
wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container behandelt werden? Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden, an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.
Vielen Dank für Eure Mühe!
MfG
Guido Lunkes | | | | | | Hallo Herr Lunkes,
warum Wechselbehälter nicht wie Großcontainer behandelt ist fast eine unendliche Gefahrgutgeschichte. Es gab vor ca. 10 Jahren die Gleichbehandlung. Dann wurde von Seiten der Wirtschaft die Sinnhaftigkeit angezweifelt. Es gab dann sogar eine internationale Arbeitsgruppensitzung. Man hat sich dann auf die jetzige Regelung mit der Bemerkung im ADR geeinigt. Ich bin da einer anderen Meinung. Wenn die Kennzeichnung mit Großzettel auf Container erforderlich ist dann müsste sie ebenfalls auf Wechselbehältern erforderlich sein. Es ist eher ein praktisches Problem. Wenn man sehr viele unterschiedliche Gefahrgüter mit den dazugehörigen Gefahrzetteln in einem Wechselbehälter hat, dann können Sie sich ja vorstellen wie schön "bunt" der Behälter aussieht. Außerdem müssen die Zettel dann wieder herunter. Beim Großcontainer der überwiegend im internationalen Seeverkehr zum Einsatz kommt ist diese Vielfalt an unterschiedlichen Gefahrgütern eher selten.
Herzlichen Gruß Jörg Holzhäuser
| | | | | | > Hallo Forum, > > wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich > des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container > behandelt werden? > Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass > beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen > Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden, > an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen > sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im > kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es > aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an > allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen > Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in > irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der > Stirnseite vorne keine Kennzeichnung. > > Vielen Dank für Eure Mühe! > > MfG > > Guido Lunkes Hallo zusammen
Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen durchgeführt. Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1 und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre Auslegungssache.!! Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes. Sieht das hier jemand anders? Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte.
Gruß
Martin F.
| | | | | | > > Hallo Forum, > > > > wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich > > des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container > > behandelt werden? > > Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass > > beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen > > Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden, > > an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen > > sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im > > kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es > > aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an > > allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen > > Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in > > irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der > > Stirnseite vorne keine Kennzeichnung. > > > > Vielen Dank für Eure Mühe! > > > > MfG > > > > Guido Lunkes > > Hallo zusammen > > Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle > Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen > durchgeführt. > Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit > Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1 > und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise > befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem > Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da > die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem > Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle > wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein > Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards > erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre > Auslegungssache.!! > Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß > gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes. > Sieht das hier jemand anders? > Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte. > > Gruß > > Martin F. Hallo Marin F.,
ich sehe diesen Fall genau wie Sie. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Container nach erfolgtem Strßentransport seine weitere Reise per See fortführt. Container sind, sofern kennzeichnungspflicht nach 1.1.3.6. ADR besteht an allen vier Außenseiten mit den entsprechenden Placards zu kennzeichenen.Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften. In meinem damaligen Beitrag weiter oben, ging es primär um den Unterschied, warum Wechselbehälter nicht auch wie Container behandelt werden, sondern nur dann, wenn im kombinierten Verkehr Straße/Schine befördert wird. Diese Praxis ist für mich völlig unlogisch. Leseen Sie hierzu den Beitrag von Herrn Holzhäuser, welcher die einzige plausible Erklärung dafür sein kann.
MfG
Guido Lunkes
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