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Korrektur:

Die vorstehende Veröffentlichung über die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.02 habe ich der HAZ vom 04.07. entnommen.

Offenbar war diese Veröffentlichung jedoch in wesentlichen Teilen unrichtig; inhaltlich liegt der Verdacht nahe das diese vom Pressesprecher des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums, Herrn Rosinke, stammt.

Deshalb nachstehend die juristische Interpretation des Urteils von RA Martin Hanske, der den Verein Hund und Halter bei der Klage vertreten hat:


Niedersächsische Gefahrtierverordnung durch das Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt


Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner am 03.07.2002 ergangenen Entscheidung der von uns für den Halter eines Amercian Staffordshire Terriers eingelegten Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 stattgegeben.

Das Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit zwar einige der angegriffenen Regelungen die Kategorie-1-Hunderassen betreffend für nichtig erklärt, das Urteil ging jedoch nicht weit genug. Die Revision richtete sich somit gegen sämtliche übrigen rassediskriminierenden Regelungen der niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) hinsichtlich der Kategorie-1-Hunderassen. Das Land Niedersachsen war hiergegen in die Anschlussrevision gegangen, so dass auch die bereits durch das Oberverwaltungsgericht für nichtig/rechtswidrig erklärten Regelungen wieder auf dem Prüfstand standen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Urteilsverkündung die grundlegenden Regelungen der angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt, mit der Begründung, es fehle an der ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage durch den Landesgesetzgeber. Es bestünde nach Ansicht des Gerichts lediglich ein Verdacht, dass von bestimmten Rassen eine genetisch bedingte erhöhte abstrakte Gefahr ausginge. Da dies jedoch in der Wissenschaft umstritten sei und dieser Faktor lediglich neben vielen anderen Ursachen (Erziehung, Eignung des Halter usw.) für die gesteigerte Aggressionsbereitschaft eines Hundes verantwortlich gemacht werden könne, könne nicht von vor herein von einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit einer Rasse ausgegangen werden. Somit läge allenfalls ein bloßer Gefahrenverdacht vor. Eingriffe der Gefahrenvorsorge müssten jedoch in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein, welches es in Niedersachsen derzeit nicht gibt.

Der Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren könne mit den bereits vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten des Strafrechts und des allgemeinen Polizeirechtes gewährleistet werden.

Für die Hundehalter von Hunden der betroffenen Rassen gilt somit die GefTVO ab dem Tag der Verkündung des Urteils nicht mehr, da gegen selbiges kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann!

Es ist zu erwarten, dass nun ein Landesgesetz auf den Weg gebracht wird. Trotz des durchweg positiven Urteils des Bundesverwaltungsgerichts besteht die Gefahr, dass Niedersachsen ein entsprechendes Gesetz nachlegt, mit welchem wiederum Rassen diskriminiert werden. Allerdings besteht die Hoffnung, dass an einem etwaigen entsprechenden Gesetzgebungsverfahren nun auch umfassend und frühzeitig Wissenschaftler und Tierärzte, Hundehalter, -züchter und -vereine beteiligt werden, um bei der Entstehung eines vernünftigen und gerechten Gesetzes zur Gefahrenvorsorge mitzuwirken, welches den Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen sicherstellt ohne die Rechte von Hunden und ihren Haltern zu gefährden.

Zuletzt ein wichtiger Hinweis an alle Hundehalter: Auf Hundeseiten im Internet fanden wir laienhafte Interpretationen des Urteils, die nicht nur sehr fragwürdig, sondern teilweise schlichtweg falsch waren. Kompetente Informationen zum Urteil sind dagegen beispielsweise beim Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V., u.a. auf dessen Homepage: "www.hund-und-halter.de" zu erhalten.

Zur Klarstellung:

Am 3. Juli 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht nur über AmStaffs, Dobermänner und Rottweiler entschieden, sondern auch zugunsten von Bullterriern und Pittbulls!

Das BVerwG hat nämlich nicht nur dem Normenkontrollantrag des von uns vertretenen AmStaff-Halters stattgegeben, sondern auch die Revision des Landes Niedersachsen gegen die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg) vom 21.05.2001 in Sachen der Tierschutzvereine Lüneburg und Hannover zurückgewiesen.

Damit haben diese Urteile des OVG Lüneburg Bestand!

In Sachen Tierschutzverein für Hannover und Umgegend e.V. gegen das Land Niedersachsen, Az.: 11 K 4233/00, hatte das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 21.05.2001 für Recht erkannt:

"§ 1 Abs. 1 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (...- GefTVO -) ... ist rechtswidrig, soweit er das nicht gewerbliche Halten von Hunden der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier sowie des Typs Pit Bull Terrier und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen und dieses Typs verbietet; ..."

Weiterhin hat das Gericht für die Zeit bis zum 31.12.2001 eine Übergangsregelung geschaffen, die durch Zeitablauf hinfällig geworden ist.

Dieses Urteil, in welchem auch die Nichtigkeit von Tötungsanordnung bei nicht bestandenem Wesenstest, Maulkorbzwang bei bestandenem Wesenstest, Maulkorbzwang für Dobermänner und Rottweiler festgestellt wurden, ist vom BVerwG bestätigt worden.

Wer also Dritte, insbesondere Behörden, zur Anwendung dieser Normen aufruft, ruft zu rechtswidrigem Handeln auf! Wenn Behörden im Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Eingriffe in Grundrechte von Bürgern veranlassen (das Eigentum am Hund, Freiheitsrechte u.a.) können sie sich nicht erfolgreich auf Unwissenheit oder Rechthaberei des Landwirtschaftsministers berufen.

Wir empfehlen: Holen Sie sich unverzüglich Rechtsrat ein, sollten Sie von Maßnahmen der Ordnungsbehörden (Gemeinde, Stadt, Landkreis oder Polizei) betroffen sein, damit sie schnellst möglich juristische Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte erhalten!

Soweit aus Behördenkreisen Gerüchte kursieren, die Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Urteil des 6. Senates vom 3. Juli 2002 sei fehlerhaft, sei darauf hingewiesen, dass die Richter des 6. Senates selbst die Verfasser dieser Erklärung sind.


Quelle: RA Martin Hanske http://www.hanske-rechtsanwalt.de
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