Gefahrgutforum |
Fremder (unbekannt) |
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Hallo Gefahrgutfreunde, ich habe eine Frage betr. UN 1057. Ich möchte zusammen mit Waren aus Kautschuk auch 200 Einwegfeuerzeuge in einer Einwegpalette verschicken.Nun bin ich unsicher,wie ich das deklarieren muß.Gilt die Vereinbarung M 100 noch ? (Dangerous Goods and Special Cargoes Section List of Multilateral Agreements ) Vielen Dank im Voraus. Grüße,Marion | |
Batterietransport 31.05.2006 (14:45 Uhr) dancer1970 | ||
Hallo, wir möchten Altbatterien UN 2794 von England nach Deutschland zur Entsorgung importieren. Das mit der Notifizierung haben wir hinbekommen nun kommt die Frage auf welche Unfallmerkblätter/schriftlichen Weisungen wir mitliefern müssen: 1. englisch für Straßentransport 2. englisch, französisch, deutsch für Bahntransport (gibts das überhaupt?) 3. deutsch englich für Straßentransport Welche Besonderheiten sind bei Transport per Fähre über Belgien zu beachten? Welche Sprache in Belgien NL? F? Flämisch? Sonstige Dokumente? Wäre toll, wenn mir jemand Auskunft geben könnte. Danke Stefan Ehlers-Stolz | ||
Re: Batterietransport 17.06.2006 (16:15 Uhr) Jörg Holzhäuser | ||
Sehr geehrter Herr Ehlers-Stolz, ich hoffe für die Antwort ist es nicht zu spät. Schriftliche Weisungen bitte in folgenden Sprachen: Deutsch NL und flämisch (zur Sicherheit) Französisch Deutsch Für UN 2794 gibt es Freistellungsregelungen SV 598. Weil Sie eine Fähre benutzen könnte es sein das der IMDG-Code anzuwenden ist. Wäre das der Fall dann könnten Sie den Vor- und Nachlauf nach dem IMDG-Code durchführen. Bitte den Fährbetreiber fragen. Mit freundlichen Grüßen Jörg Holzhäuser | ||
Klassifizierung 10.06.2006 (19:41 Uhr) Mannheim | ||
Hallo, ich habe die Aufgabe Kraftstoffpumpen mit kleinen Mengen Diesel nach ADR zu versenden. Da ich noch recht neu in diesem Geschäft bin, weiss ich im Moment nicht ,wie ich die deklarieren muss. Im ADR Handbuch finde ich direkt nichts,das einzige was noch irgendwie passt, ist die UN 3363 gefährliche Güter in Geräten. Diese ist allerdings von den Vorschriften befreit . Vielleicht kann mir einer von den "alten Hasen" sagen ,ob ich damit richtig liege? Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar. | ||
Re: Klassifizierung 17.06.2006 (16:08 Uhr) Jörg Holzhäuser | ||
Sehr geehrter Anwender, Sie haben schon den richtigen Weg eingeschlagen. Da Sie aber exakt wissen, um welchen Stoff es sich handelt empfehle ich Ihnen die Freistellungsregelung nach 1.1.3.1. b) ADR zu verwenden. Hier geht es um in Maschinen oder Geräte die in innerem Aufbau gefährliche Güter enthalten. Sie müssen nur Maßnahmen treffen die ein Freiwerden des Diesels verhindern. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Jörg Holzhäuser | ||
Öffnen von Gefahrgutcontainern 10.01.2006 (16:20 Uhr) Frank | ||
Angenommen ein Container mit einem flüssigen Gefahrgut geht auf die Reise und der Stoff muss mit einem Inhibitor stabilisiert werden. Darf der Fahrer an einem beliebigen Ort halten, den Tankcontainer öffnen und den Inhibitor hinzufügen oder gibt es hier eine gesetzl. Auflage die dieses Vorgehen verbietet? Wo wäre dieses geregelt? Vielen Dank für Eure Hilfe. | ||
Re: Öffnen von Gefahrgutcontainern 10.01.2006 (19:29 Uhr) Thomas Hüfner | ||
Grundsätzlich hat der Fahrer während der Fahrt nur die Verkehrssicherheit zu kontrollieren.Der Stabilisator muß vor oder während des Beladens zugegeben werden. Der Fahrer hat in der Regel kein Fachwissen. Sollte der Container verplompt ,sein hat er GARNICHTS daran zu suchen.Außer er ist verrückt oder reich. Für die korrekte Ladung ist der Versender/Verlader zuständig und nicht der Beförderer.Siehe auch ADR-Vorschrift oder entsprechendes produktbezugenes SDB. | ||
Re: Öffnen von Gefahrgutcontainern 11.01.2006 (12:26 Uhr) Frank | ||
> Grundsätzlich hat der Fahrer während der Fahrt nur die > Verkehrssicherheit zu kontrollieren.Der Stabilisator muß > vor oder während des Beladens zugegeben werden. Der > Fahrer hat in der Regel kein Fachwissen. > Sollte der Container verplompt ,sein hat er GARNICHTS > daran zu suchen.Außer er ist verrückt oder reich. > Für die korrekte Ladung ist der Versender/Verlader > zuständig > und nicht der Beförderer.Siehe auch ADR-Vorschrift oder > entsprechendes produktbezugenes SDB. Ok, das ist klar, aber wie sieht es aus, wenn eine fachkundige Person die Zufügung von dem Inhibitor vornehmen soll? Ich denke es geht dann schon eher in die Richtung " Gefährdung der Öffentlichkeit" bzw. Strassenverkehrsordnung oder in die Umweltgesetzgebung. Ich kann keinen Passus in der ADR finden. | ||
Re: Öffnen von Gefahrgutcontainern 11.01.2006 (23:42 Uhr) schindlbeck62 | ||
Hallo, das ADR sagt: 8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten. Gruß Schindlbeck | ||
Re: Öffnen von Gefahrgutcontainern 12.01.2006 (22:28 Uhr) Jörg | ||
Wie die bisherigen Fachleute bereits dargestellt haben, ist zum einen eine Frachtcontainer für Übersee verplombt. Diese Plombe darf ein Fahrzeugführer auf keinen Fall öffnen. Beim Gefahrguttransport dürfen ebenso keine Versandstücke geöffnet werden und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein für den Seeverkehr geladener Container überhaupt solche Möglichkeiten bietet (CTU). Gruß Jörg | ||
Gasflaschen 24.11.2004 (08:44 Uhr) Knoke | ||
Sehr geehrte Damen und Herren, können Gasflaschen mit abgelaufener Prüffrist noch befördert werden (vgl. ADR 1999 Rn. 2217 (5)). Wenn ja, bitte ich um kurze Fundstellenangabe. Vielen Dank Werner Knoke | ||
Re: Gasflaschen 10.01.2006 (19:39 Uhr) Thomas Hüfner | ||
> Sehr geehrte Damen und Herren, > können Gasflaschen mit abgelaufener Prüffrist noch > befördert werden (vgl. ADR 1999 Rn. 2217 (5)). > Wenn ja, bitte ich um kurze Fundstellenangabe. > Vielen Dank > > Werner Knoke Hallo H.Knorke Die Druckgasverordnung sagt aus,das leere ungereinigte Leih- gebinde zum Eigentümer zurückgebracht werden dürfen auch wenn die wiederkehrende Pruffrist abgelaufen ist.Kennzeichnung lautet dann: Leere ungereinigte Verpackung dazu die Kennzeichnung von vollen geprüften Stahlflaschen | ||
Additivanlage 06.12.2005 (19:00 Uhr) hans44 | ||
Ein Tankfahrzeug ist mit 12000 Liter Heizöl beladen. An dem Fahrzeug ist ein Art Fass mit einer Pumpeinrichtung fest montiert . Das Fass ist befüllt mit Kl 9, UN 3082, ca. 25 Liter . Bei dem Stoff soll es sich um Additive (offensichtlich zum Beimischen ? für das Heizöl)handeln. Meine Frage wäre, wie ist dieses Faß bzw. diese Einrichtung gefahrgutrechtlich zu bewerten ?. Versandstück oder Tank ? Kennzeichnung des Fahrzeuges ? Belabelung ? Muss diese Einrichtung im Zulassungschein eingetragen sein ? oder, oder ?????? Wer hat die Lösung Besten Dank im voraus ? Nach oben | ||
Re: Additivanlage 08.12.2005 (09:22 Uhr) Jörg Holzhäuser | ||
Sehr geehrter Herr, Falls das "Fass" ein fester Bestandteil des Tankfahrzeuges ist, muss es in der Zulassungsbescheinigung vermerkt sein. Diese "Behältnisse" haben in der Regel keine Zulassung als Verpackung oder Tank. Im Beförderungspapier muss ein entsprechender Eintrag erfolgen und schriftliche Weisungen sind mitzuführen. Der Behälter sollte mindestens mit dem Gefahrzettel der Klasse 9 gekennzeichnet sein. Die Angabe der UN Nummer wäre sinnvoll. Weitere Hinweise finden Sie in der RSE 9-6. Mit freundlichen Grüßen Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 D-55116 Mainz Phone.: ++49 (0) 6131 16 22 97 Telefax: ++49 (0) 6131 16 24 49 Telefax: ++49 (0) 6131 16 17 22 97 E-mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de | ||
Welche Kennzeichnung 07.12.2005 (18:42 Uhr) Unbekannt | ||
Nach meiner Meinung gnügt hier beim Transport da es sich um Versandstücke handelt, die neutrale Orangenfarbene Tafel. | ||
Re: Welche Kennzeichnung 07.12.2005 (18:47 Uhr) Hugo | ||
> Nach meiner Meinung gnügt hier beim Transport da es sich > um Versandstücke handelt, die neutrale Orangenfarbene > Tafel. | ||
Welche Rechtvorschrift greift ? 05.12.2005 (18:03 Uhr) hans44 | |
Folgender Fall: Ein Heizöl-LKW bringt eine Lieferung Heizöl an ein Haus, nach Anschluß der entsprechenden Leitung befüllt der Fahrer den Haustank. Der Fahrer setzt sich in sein Führerhaus und bemerkt nicht den überlaufenden Tank aufgrund eines defekten Grenzwertgebers der den Befüllungsvorgang nicht abbrach. Als Folge kam es zu einer nicht unerheblichen Verunreinigung des Bodens. Frage: Liegen in diesem Fall auch Verstöße gg. das ADR/GGVSE vor oder nach welcher Rechtsvorschrift richtet sich das Verhalten des Fahrers ?. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Vorschrift gibt, in der es z.B. heisst, dass der Fahrer den Beladungsvorgang gebührend zu überwachen hat etc. und dies auch entsprechend sanktioniert ist. (Straftatbestand § 324ff STGB mal ausgenommen) Besten Dank im voraus | |
Bezettelung Stückgut 24.11.2005 (15:31 Uhr) JR | |
Wie muss ein Stückgut-LKW mit folgender Ladung gekennzeichnet sein: 1.000kg Klasse 6.1 (Nur ein reiner Stoff mit UN-Nr.) 10.000kg diverser Nicht-Gefahrgüter (keine Lebensmittel) Orange Tafel oder Klasse 6.1 + Kemlerzahl/UN-Nr. ? Vielen Dank für eine baldige Antwort JR | |
UN-Verpackung 21.11.2005 (14:25 Uhr) MKohrt | |
Hallo! Weiß jemand, an welche Stelle(n) man sich wenden muß, um eine Ausnahmegenehmigung für den grenzüberschreitenden EU-Warenverkehr bezüglich der Verwendung von Altbeständen nicht UN-abgenommener Verpackungen für kürzlich klassifizierte Gefahrgüter zu erhalten? (Eine Ausnahmegenehmigung der deutschen Behörde gilt nur für den innerdeutschen Warenverkehr!). Gibt es etwa eine zentrale Stelle, die eine EU-weite Ausnahmegenehmigung erteilen kann? Gibt es Informationen, wie schwer die Nichteinhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschrift (d.h. Verbringung in nicht UN-zugelassener Verpackung) trotz deutscher Ausnahmezulassung im EU-Ausland geahndet wird? Z. B. in Italien, Österreich, Skandinavien, Spanien, Polen, England? Für einen fundierten (+ schnellen) Kommentar wäre ich sehr dankbar! Es grüßt freundlich Marion Kohrt | |
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