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Betreiber von Internet-Shops können die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben auf Seiten platzieren, die den eigentlichen Angebotsseiten untergeordnet sind: Erforderlich ist dabei nur, dass ähnlich wie beim Sternchenhinweis in der Printwerbung ein deutlicher Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Produkt angebracht ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Unzulässig ist laut Richterspruch jedoch das Verstecken wichtiger Preisinformationen in einem nicht überschaubaren Fließtext.

Im entschiedenen Fall hat ein Anbieter von Handys den Online-Shop eines Mitbewerbers moniert. Dieser hatte neben den Produktangeboten jeweils einen Button angebracht, bei dessen Anklicken der potenzielle Käufer auf eine Unterseite der Homepage geführt wurde, auf der sich die vorgeschriebenen Preisinformationen befanden. Allerdings waren die entscheidenden Informationen in einen nicht gegliederten Fließtext von 27 Zeilen verpackt, der mehr Werbung als sachliche Informationen enthielt. In dieser Aufmachung sah das OLG einen Verstoß gegen Paragraf 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung.


Info: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040210.html
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]




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