hab mir gerade mal die Ausdrucksperrseite angesehen. Tolle Idee! :-) Die Sache hat nur einen Haken: Es wird auf §95a UrhG verwiesen Dort steht aber:
Zitat: "(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege."
Je nach Auslegung würde das bedeuten, dass die Ausdrucksperre nicht nur technisch, sondern auch rechtlich unwirksam sein kann. ;-)